Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9ObA1011/93•OGH 9ObA1011/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Birgit U*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr.Werner Anzenberger, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte Leoben, wider die beklagte Partei Mag.Erich S*****, beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Harald W. Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 14.288,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1993, GZ 8 Ra 133/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die behauptete Gegenforderung betrifft Einschulungskosten; eine Vereinbarung über ihre Erstattung ist unwirksam (EvBl 1913/23).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.