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8Ob1586/93•OGH 8Ob1586/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Simon T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Maria S*****, vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 24.März 1993, GZ 2 R 144/93-29, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Beurteilung, die Rechtsmittelwerberin sei nach dem Inhalt ihres Vorbringens (Forderungsanmeldung ON 7: angebliche Zusage einer Entschädigung mittels letztwilliger Verfügung des Erblassers, die nicht verwirklicht wurde, weshalb nunmehr im Verlassenschaftsverfahren die Entgeltforderung angemeldet werde; ON 13: angebliches Versprechen des Erblassers, ihr das Sparbuch zu vermachen, doch sei eine derartige letztwillige Verfügung unterblieben, weshalb hiemit ziffernmäßig die volle Entgeltforderung angemeldet werde; ON 14: Aufrechterhaltung der vollen Entgeltforderung als Nachlaßforderung; Hinweis auf eine Aushändigung des Sparbuches durch den Erblasser mit der Absicht, ihr Eigentum am Sparguthaben zu verschaffen), vor dem Verlassenschaftsgericht als Nachlaßgläubigerin aufgetreten, sodaß ihr keine darüber hinausgehende Parteienstellung zukomme, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und auch keine Verkennung der wesentlichen Rechtsfrage vorliegt.
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