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8Ob1585/93•OGH 8Ob1585/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.E***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** PgmbH, vertreten durch Dr.Peter Zach, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Dr.D B*****, vertreten durch Dr.Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Anfechtung einer Zahlung von S 156.471,90 im Konkurs infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.April 1993, GZ 2 R 53/93-55, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Gemeinschuldnerin - gleich
wie in der vom Obersten Gerichtshof in der dem Beklagtenvertreter wohlbekannten Sache 4 Ob 507/93 entschieden worden ist - unentgeltlich nach § 29 Z 1 KO anfechtbare Zahlungen geleistet hat, indem sie Forderungen der Gläubiger eines anderen, ebenfalls insolventen Unternehmens beglich, obwohl sie hiezu nicht verpflichtet war und keine Gegenleistung dafür erhielt; eine erhebliche Rechtsfrage liegt demgemäß nicht vor.
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