OGH 8Ob658/92

8Ob658/92Obergericht04.06.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob658/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ch***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Prof.Alexander M*****, 2.) Prof.Roland M*****, 3.) Mag.Arch. Helmut B***** und 4.) Mag.Arch. Josef M*****, alle vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und Dr.Wolfgang Löhnert, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 167.896,88 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Mai 1992, GZ 6 R 13/92-40, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.November 1992, GZ 4 Cg 249/89-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.784,80 (einschließlich S 1.630,80 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, ihr die Kosten einer Dachsanierung in der Höhe von S 614.231 s.A. zu ersetzen, mit der Begründung, die diesbezüglichen Mängel seien auf eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Planung, Konstruktion und Ausführung des Daches durch die beklagten Parteien zurückzuführen.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ua ein, die aufgetretenen Mängel seien durch Ausführungsmängel der vor ihr im Auftrage der klagenden Partei bei der Dachherstellung tätigen A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH verursacht worden. Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden wegen Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht, da sie den bei der Werklohnzahlung gegenüber der A***** KunststofferzeugungsgesmbH einbehaltenen dreiprozentigen Haftrücklaß in der Höhe von S 167.896,88 nicht zur teilweisen Abdeckung der klagegegenständlichen Sanierungskosten verwendet, sondern an diese Gesellschaft ausbezahlt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 167.896,88 angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verwies zunächst auf die im Berufungsverfahren erfolgte Außerstreitstellung, wonach die klagende Partei mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH für die Haftungszeit von 10 Jahren nach Übernahme des Werkes die Einbehaltung eines Haftrücklasses in der Höhe von 3 Prozent der geprüften Schlußrechnungssumme vereinbart und diesen Haftrücklaß in der Höhe von S 167.896,88 sodann einbehalten hat und daß die A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH berechtigt war, diesen Betrag frühestens zwei Jahre nach Übernahme des Werkes durch Beibringung einer betragsmäßig gleichlautenden Bankgarantie zur Haftungszeit abzulösen. Im weiteren verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Berufungswerber ihre vom Erstgericht hinsichtlich des eingeklagten Betrages von S 614.231 im Sinne des § 1302 zweiter Satz ABGB ausgesprochene Solidarhaftung mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH nicht mehr bestritten, sondern nur noch die Einwendung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die klagende Partei aufrecht erhielten. Dieser Einwendung sei folgendes zu entgegnen:

Mit einem Haftrücklaß solle in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Die allenfalls an seine Stelle tretende Haftrücklaßgarantie habe den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgelts zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu bieten. Sie diene also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfe. Mit der Vereinbarung eines Haftrücklasses bzw einer Haftrücklaßgarantie werde nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohnes wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet. Ob der Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) nach dem üblichen Sprachgebrauch und nach Punkt

2.25. 3 der ÖNORM A 2060 auch dazu bestimmt sei, Mangelfolgeschäden (wie hier geltend gemacht) abzusichern, könne dahingestellt bleiben. Der Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) enthalte nämlich jedenfalls eine Sicherheit für allenfalls noch verhandene, aber zunächst nicht erkennbare sondern erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel, weshalb die Klägerin nicht verpflichtet sei, vor Ablauf der vereinbarten zehnjährigen Haftzeit diesen mit der A***** Kunststoffgesellschaft mbH vereinbarten Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) zu verwenden (bzw abzuberufen), um einen Teil der klagegegenständlichen Mängelfolgeschäden, für die die A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH mit den beklagten Parteien solidarisch hafte, zu beheben. Mangels einer solchen Pflicht der klagenden Partei könnten ihr die beklagten Parteien daher keine Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorwerfen.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die beklagten Parteien Revision mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren lediglich hinsichtlich eines Betrages von S 446.334,12 s.A. stattzugeben und das Mehrbegehren von S 167.896,88 abzuweisen.

Die Rechtsmittelwerber führen aus, die einzige und strittige Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht sei von den Vorinstanzen unrichtig gelöst worden, denn die Entscheidung, ob der Besteller sich hinsichtlich seiner Schäden aus dem Haftrücklaß oder aber aus sonstigem Vermögen des Unternehmers befriedigen könne, dürfe dann nicht seiner Willkür überlassen bleiben, wenn die Ausübung eines solchen Wahlrechtes zu einer unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Verlagerung des Haftungsrisikos auf einen von mehreren solidarisch haftenden Unternehmern führen würde. Der Haftrücklaß stelle einen primären Deckungsfonds dar, auf den im Sinne einer zumutbaren Begrenzung des zu ersetzenden Schadens der Besteller zunächst greifen müsse.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist aber nicht gerechtfertigt.

Nach der Anordnung des § 1302 ABGB haften "alle für einen und einer für alle", wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Die Haftung "einer für alle und alle für einen" bedeutet im Sinne des § 891 ABGB, daß jeder einzelne für das Ganze haftet "und es dann vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern will." Zum Wesen der solidarischen Haftung gehört somit, daß der solcherart Haftende dem Geschädigten über dessen Geldendmachung die volle geschuldete Leistung erbringen muß, ohne ihn auf die Mithaftung anderer Solidarschuldner verweisen zu können.

Ist der Gläubiger aber berechtigt, vom solidarisch Haftenden allein die Leistung der gesamten Schuld zu fordern, dann kann ihm daraus, daß er nicht bei einem anderen Mitschuldner Zahlung suchte, grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden. Eine aus einer solchen Unterlassung resultierende Verletzung einer Schadenminderungspflicht ist demgemäß nicht denkbar.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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