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13Os17/93•OGH 13Os17/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüseyin A* und andere Angeklagte wegen des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zülfikar A* und Ali Murat S* sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.September 1992, GZ 6 e Vr 2991/92144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zülfikar A* und Ali Murat S* und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S* werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch Schuldsprüche und Teilfreisprüche gegen andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde Zülfikar A* wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach dem § 12 (ergänze: zweiter Fall) StGB (A/I/b des Schuldspruchs), des versuchten Verbrechens nach dem § 15 StGB, § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG (A/II) sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach den §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter (D) und Ali Murat S* wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG (A/I/a) sowie wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG (C) schuldig erkannt.
Ihnen wird angelastet, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Ali Murat S* allein Ende Jänner 1992 durch den Import von ca 4 kg Heroin ein Suchtgift in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG genannte Menge (bei weitem) um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, aus der Türkei aus, durch Transitstaaten durch und nach Österreich eingeführt (A/I/a), Zülfikar A* (und der abgesondert verfolgte Ali C*) durch Erteilung des Auftrages zu dieser Fahrt an Ali Murat S* diesen zur Ausführung seiner Tat bestimmt (A/I/b), weiters (gemeinsam mit drei weiteren Mittätern in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken) am 9.März 1992 durch den beabsichtigten Verkauf von ca 3,1 kg Heroin an verdeckte Fahnder des Bundesministeriums für Inneres in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG genannte Menge (bei weitem) um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, in Verkehr zu setzen getrachtet (A/II), Ali Murat S* durch die Einfuhr des Suchtgiftes eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen (C) und Zülfikar A* ihn zur Durchführung dieses Finanzvergehens (gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ali C*) beauftragt und damit zu dessen Begehung beigetragen zu haben (D).
Zülfikar A* und Ali Murat S* bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die dieser auf Z 5 a, jener auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Beide Beschwerden gehen indes fehl.
Zur Nichtigeitsbeschwerde des Zülfikar A*:
Die Mängelrüge (Z 5) releviert mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen, weil sich das Erstgericht mit seinen Konstatierungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde bezieht sich dabei auf behauptete Widersprüche in Aussagen des (Mit)Angeklagten Dursun S* und bemängelt im Kern, das Erstgericht habe es unterlassen, anzuführen, weswegen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichende Aussagen im Vorverfahren (vor Polizei und Untersuchungsrichter) die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigten.
Die Tatrichter haben sich zur Rolle des Beschwerdeführers aktengetreu im wesentlichen auf die Übersetzung einer schriftlich zur Beschuldigtenvernehmung abgegebenen Erklärung des Dursun S* (ON 11 und 98) sowie auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung gestützt. Angesichts der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) ist dem Schöffengericht durch die Unterlassung der Erörterung einzelner, von den Angaben in der Hauptverhandlung abweichender Aussagen im Vorverfahren über den Umstand, ob allenfalls nur der weiter im Verdacht der Tatbeteiligung stehende Ali C* allein, der bisher nicht ergriffen werden konnte, Ali Murat S* in die Türkei geschickt habe, sowie über den nicht entscheidungswesentlichen (weil nicht Gegenstand des Schuldspruchs bildenden) Umstand, ob anläßlich des Ausbaues des Suchtgiftes aus dem PKW, mit dem es nach Österreich eingeführt worden war, etwa ein halbes Kilo davon von Hüseyin A* oder vom Beschwerdeführer an sich genommen wurde, kein formaler Begründungsmangel unterlaufen.
Zur Bestimmungstäterschaft des Zülfikar A* konnte sich das Erstgericht nämlich auch auf die Aussage des weiteren Tatbeteiligten Halil T* und die Aufzeichnung von während der Untersuchungshaft mit Besuchern geführten und abgehörten Gesprächen des Beschwerdeführers berufen. Im übrigen hat Dursun S* in der Hauptverhandlung selbst (auf Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers) erklärt, er habe immer ausgesagt, daß dieser das halbe Kilogramm Heroin an sich genommen habe (AS 257/II).
Wenn die Beschwerde des weiteren wechselnde Angaben des Dursun S* darüber, ob beim Ausbau des Suchtgiftes aus dem Transportfahrzeug auch dessen Fahrer Ali Murat S* anwesend gewesen war oder nicht, als Begründungsmangel geltend macht, bezieht sie sich zum Schuldspruch des Zülfikar A* ebensowenig auf dafür entscheidungsrelevante Umstände. Sie geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.
Da sich die Beschwerde einerseits auf Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes, deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist, andererseits aber auf für die Entscheidung über die Schuld des Beschwerdeführers nicht wesentliche Tatsachen bezieht, war sie insgesamt verfehlt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ali Murat S*:
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) macht lediglich geltend, es könne nicht angenommen werden, daß sich der Angeklagte in Kenntnis des Umstandes, daß sich in seinem Fahrzeug ein Suchtgiftversteck befinde, freiwillig mit diesem der Polizei gestellt habe. Dies ließe nur den Schluß zu, daß er von diesem Versteck und damit von dem darin transportierten Suchtgift nichts gewußt habe.
Gerade mit diesen Überlegungen hat sich das Erstgericht jedoch ausführlich beschäftigt (US 35 bis 37) und gelangte zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden des gegen ihn bestehenden Haftbefehles eine Art "Flucht nach vorne" antrat und sich deswegen der Polizei stellte. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen damit keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden (und denkrichtig begründeten) Tatsachen hervorzurufen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden mußten daher versagen und waren mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Ihr Schicksal teilt auch die zur Anfechtung von Urteilen der Kollegialgerichte nicht zulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten Ali Murat S*.
Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
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