OGH 9ObA90/93

9ObA90/93Obergericht02.06.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA90/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Robert A.Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E*****, ***** GmbH ***** vertreten durch Dr.Karl J.Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 513.739,15 S brutto sA (Revisionsstreitwert 457.508,65 S brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1993, GZ 7 Ra 110/92-49, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Juni 1992, GZ 32 Cga 134/91-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 17.704,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.950,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Die von der Revisionswerberin in Punkt 1) der Rechtsrüge behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor; mit den dazu erstatteten Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dasselbe gilt von den Ausführungen in Punkt 2) der Rechtsrüge, ausgehend vom objektiven Erklärungswert der vorgelegten Urkunden (insbesondere Beilage D) und den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten hätte das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, daß dem Kläger eine Zusage der Vollbeschäftigung nach Beendigung seiner politischen Tätigkeit nicht zugegangen sei.

Zutreffend sind die Vorinstanzen bei Berechnung der Abfertigung von dem für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden (vollen) Entgelt ausgegangen (siehe Martinek-M.und W.Schwarz AngG7, 450; zur Auswirkung einer Karenzierung vgl auch WBl 1988,438). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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