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14Os155/92•OGH 14Os155/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.-Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich Wilhelm W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Mai 1992, GZ 39 Vr 1.041/92-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Dr.Schmidt, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Hinterwirth zu Recht erkannt:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich Wilhelm W***** im zweiten Rechtsgang von der gegen ihn wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO abermals freigesprochen.
Die Anklage wirft ihm vor, er habe in Salzburg als verantwortlicher Geschäftsführer der W***** Wohnbau GmbH und der W***** GmbH Co KG vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen in der Höhe von insgesamt 2,651.465 S wie folgt bewirkt:
1. durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die W***** GmbH Co KG betreffend das Jahr 1981 an Umsatzsteuer in der Höhe von 565.474 S sowie durch die Abgabe unrichtiger Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärungen für die W***** Wohnbau GmbH betreffend das Jahr 1981 an Gewerbesteuer in der Höhe von 312.130 S und an Körperschaftssteuer in der Höhe von 561.111 S;
2. durch die Nichtabgabe der Kapitalertragsteuererklärung für die W***** Wohnbau GmbH betreffend das Jahr 1981 an Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,212.750 S.
In tatsächlicher Beziehung wiederholte das Erstgericht zunächst die bereits im ersten Rechtsgang unbekämpft gebliebenen Feststellungen über die vom Angeklagten als - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - praktisch allein Verfügungsberechtigtem der W***** GmbH Co KG und der W***** Wohnbau GmbH in bezug auf das Bauobjekt "Schwanthalerstraße" veranlaßten, in fiskalischer Sicht für das Jahr 1981 bedeutsamen Transaktionen (US 3 f).
Darnach verzichtete die Kommanditgesellschaft, der laut Endabrechnung für die Errichtung der genannten Wohnanlage ein - bereits berichtigtes - Entgelt in Höhe von 19,5 Mio Schilling zustand, im nachhinein zugunsten der (die Wohnobjekte verkaufenden) Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf einen Betrag von 7,051.000 S; die für diese Preisreduktion maßgeblichen Gründe (so insbesondere, daß die als zahlungsunfähig anzusehende GmbH zu erheblichen Nachlässen beim Verkauf der einzelnen Wohnungen gezwungen gewesen sei) wurden in einem undatierten firmeninternen Vermerk niedergelegt. Der (auch hiedurch mitbewirkte) ausgewiesene Jahresverlust der Kommanditgesellschaft in Höhe von über 13 Mio Schilling wurde ausschließlich dem Angeklagten als Kommanditisten zugewiesen.
Die W***** Wohnbau GmbH wiederum gewährte dem Angeklagten im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben ein Geschäftsführergehalt von 5,4 Mio Schilling, das durch teilweise Abtretung der infolge der erwähnten Preisreduktion gegenüber der Kommanditgesellschaft erwachsenen Forderung von 7,051.000 S berichtigt wurde; der Angeklagte stellte diesen Betrag von 5,4 Mio Schilling der Kommanditgesellschaft sogleich wieder als Privateinlage zur Verfügung.
Gemäß der im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21 des Aktes) war im erneuerten Verfahren zu klären, ob die vom Angeklagten behauptete Stornierung von Teilrechnungen im Betrag von mehr als 7 Mio Schilling tatsächlich erfolgt und ein Geschäftsführergehalt von 5,4 Mio Schilling tatsächlich gewährt worden ist (nur dann hätten die darauf basierenden Steuererklärungen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht entsprochen) oder ob es sich hiebei nur - im Sinne des eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung behauptenden Anklagevorwurfs - um nachträgliche, rein buchhalterische Konstruktionen gehandelt hat, die so nicht wirklich stattgefunden haben.
Die Tatrichter gelangten zur Überzeugung, daß die real stattgefundene Vorgänge behauptende Verantwortung des Angeklagten "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Aussagen des ermittelnden Betriebsprüfers Peter P***** und des Steuerberaters Gerd P***** nicht mit Sicherheit widerlegt werden kann" (US 5).
Dagegen führen die Staatsanwaltschaft Salzburg und das Finanzamt Salzburg-Stadt in getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden zu Recht ins Treffen, daß Beweisergebnisse, deren Beachtung eine andere Lösung der Schuldfrage ermöglicht hätten, nicht erörtert wurden (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).
So hat der Zeuge Gerd P***** zwar tatsächlich vom erhöhten Arbeitseinsatz des Angeklagten in bezug auf das "schwierige" Bauvorhaben Schwanthalerstraße sowie davon gesprochen, daß ihm der fragliche Preisnachlaß wie auch die Gewährung des umstrittenen Geschäftsführergehaltes "bekannt" waren, im Zusammenhang damit aber, was der Schöffensenat in seinen Erwägungen unberücksichtigt ließ, unmißverständlich betont, daß er dabei den bezüglichen Behauptungen des Angeklagten Glauben geschenkt habe und allfällige falsche Angaben nicht hätte "nachvollziehen können"; der Angeklagte habe insbesondere die für die gewährte Preisreduktion maßgeblichen Mindererlöse nicht nachgewiesen (S 251 ff insbesondere S 255).
Auch die Aussage des Zeugen Peter P***** blieb in wesentlichen Punkten unbeachtet. Wie schon im Prüfungsbericht und vor dem Untersuchungsrichter bezeichnete er auch in der Hauptverhandlung die vom Angeklagten behaupteten Transaktionen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als realitätsfremd (S 241 ff). Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den zu dieser Schlußfolgerung führenden, insbesondere in den zur Verlesung gebrachten (S 261) finanzbehördlichen Erhebungsakten eingehend dargestellten Erwägungen hat aber, was in den Beschwerden mit Recht gerügt wird, das Schöffengericht unterlassen.
Schon die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht die neuerliche Urteilsaufhebung unvermeidlich (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
Im erneuerten Verfahren wird auch die Verjährungsfrage (§ 31 FinStrG) zu prüfen sein.
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