Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd9/93•OGH 1Nd9/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 96.514,23 s.A. den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien einen Amtshaftungsanspruch ab, sodaß zwar gemäß § 9 Abs 1 AHG die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien gegeben wäre, jedoch auch die in § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmungen eines anderen Gerichtes gegeben sind.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.