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9ObA99/93•OGH 9ObA99/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Wgenossenschaft mbH, ***** vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Josef S, dieser vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 51.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 1993, GZ 7 Ra 81/92-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1992, GZ 30 Cga 37/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob allen dafür in Betracht kommenden Arbeitnehmern der Beklagten ab dem 1. Jänner 1990 neben der vertraglich zugesicherten (Dienst- bzw. Gehaltszettel) und daher mangels Widerrufsvorbehalts einseitig nicht mehr widerrufbaren "starren Zulage" die kollektivvertragliche Dienstalterszulage nunmehr ungekürzt gebührt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet (Kuderna, ASGG, § 58 Erl 2).
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