OGH 9ObA78/93

9ObA78/93Obergericht19.05.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA78/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*****, reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unwirksamerklärung einer Entlassung (Streitwert 76.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1993, GZ 12 Ra 118/92-13, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.September 1992, GZ 14 Cga 73/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, daß auch *****Leiter (eigenmächtig) Spenden gegeben und wie der Kläger verbucht hätten (AS 19). Da der Kläger als Gebietsleiter Oberösterreich zur Kontrolle der *****Leiter bestellt war, wäre er verpflichtet gewesen, auf die Einhaltung der ihm bekannten Richtlinien der beklagten Partei durch die ihm unterstellten Bediensteten zu dringen; er kann sich auf die von ihm unter Verletzung seiner Dienstpflicht geduldete, gegen die Richtlinien der beklagten Partei verstoßende Spendenpraxis zur Rechtfertigung seiner Verfehlungen nicht berufen. Daß dem Dienstgeber die gegen die Richtlinien verstoßende Spendenpraxis des Klägers und der im unterstellten Leiter bekannt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger hat zwar vorgebracht (AS 31), daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er Spenden vergeben habe; so habe er im Jahre 1991 von Direktor W eine Tennisblende mit der Bemerkung erhalten, daß er diese für seinen Tennisverein verwenden könne. Mit diesem Vorbringen hat aber der Kläger nicht einmal behauptet, daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er entgegen den Richtlinien der beklagten Partei eigenmächtig Spenden vergeben oder daß die Geschäftsleitung die - ihr bekannte - Spendenpraxis der dem Kläger unterstellten *****Leiter geduldet habe.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der in einer leitenden Funktion mit Kontrollaufgaben betraute Kläger in erheblichem Umfang eigenmächtig Sportartikel entnommen und diese Entnahmen zur Verschleierung falsch verbucht. Der selbst als Kontrollorgan bestellte Kläger kann sich schließlich zu seiner Rechtfertigung auch nicht darauf berufen, daß die beklagte Partei ihn ihrerseits nicht ausreichend kontrolliert habe und seine Malversationen hätte früher entdecken können. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war das Fehlverhalten des Klägers insbesondere auch in Anbetracht seiner leitenden Funktion so schwerwiegend, daß es geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, daß diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG sowie 41, 50 ZPO.

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