OGH 9ObA70/93

9ObA70/93Obergericht19.05.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA70/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Vera Kremslehner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne H*****, Arbeiterin, , vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P. D Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 41.064,66 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 150.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1992, GZ 33 Ra 123/92-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. September 1992, GZ 25 Cga 351/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin auf Grund langjähriger und vorbehaltloser Zahlung eine auf die durchschnittliche kollektivvertragliche Lohnerhöhung abgestellte jährliche Ist-Lohnerhöhung zusteht, zutreffend bejaht (vgl Arb 9.427; 9 Ob A 205/89 = ARD 4137/16/90; Arb 10.971 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die bisherigen Erhöhungen nicht nachvollziehbar seien und sich die Ist-Lohnerhöhung nicht an der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhung orientiert habe, ist entgegenzuhalten, daß sie damit sowohl von ihrem Vorbringen als auch von den Feststellungen abweicht.

Die Klägerin stellte bereits in ihrer Klage die der kollektivvertraglichen Erhöhung des Mindestlohns entsprechende Erhöhung ihres Ist-Lohns dar. Die beklagte Partei räumte dazu ein, daß sie der Klägerin und anderen Arbeitnehmern eine "derartige Lohnerhöhung" zugestanden habe; die Erhöhung sei jedoch "freiwillig" erfolgt. Auch in ihrer Berufung führte die Beklagte aus, daß sie in der Vergangenheit bemüht gewesen sei, die Überzahlung des Lohnes der Klägerin gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn "in etwa gleichzuhalten" (S 97 und 99). Dazu stellte das Erstgericht fest, daß die Ist-Lohnerhöhungen in den Jahren 1984 und 1985 genau dem Prozentsatz der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen entsprachen, während die Ist-Lohnerhöhung in den Jahren 1987 bis 1989 lediglich um 0,01 % bis 0,2 % über der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Entlohnung lag. Im Jahre 1986 kam es überdies zu einer "außertourlichen" Lohnerhöhung. Diese einem nachvollziehbaren Schema entsprechenden Lohnerhöhungen stellte die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein, um die Klägerin durch Ausübung wirtschaftlichen Drucks zu einem zurückhaltenderen Verhalten in ihrer Betriebsratstätigkeit zu veranlassen.

Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin ist das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht unbestimmt: Da es der Beklagten auch in der Vergangenheit möglich war, die Überzahlungen gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestlohn jeweils "in etwa gleich" zu halten, kann keine Rede davon sein, daß die Höhe dieser Überzahlungen in Zukunft nicht mehr zu ermitteln sei. Insoweit ist auch das zulässige Feststellungsbegehren (vgl Fasching ZPR2 Rz 1101) hinreichend determiniert.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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