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4Ob1041/93•OGH 4Ob1041/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Photographen Österreichs (RSV), ***** vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Benediktinerstift Kremsmünster,***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz; Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.März 1993, GZ 2 R 45/93-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes hat sich das Rekursgericht an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze gehalten (ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108 je mwN). Bei der Beantwortung der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, ist demnach immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (so auch MR 1991, 238). Daß das Verbot gegebenenfalls nur auf die bestimmte Art der Aufnahmen - zB Paßfotos, Luftbildaufnahmen udgl. -, nicht aber auch unter Umständen auf den Gegenstand der Aufnahme zu beschränken wäre, entspricht nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; vielmehr ist darauf abzustellen, ob und bejahendenfalls welche ähnlichen, naheliegnden Rechtsverletzungen des Beklagten zu befürchten sind (ÖBl 1991, 105 ua). Ob aber im vorliegenden Fall nur eine neuerliche Verbreitung oder Vervielfältigung von Luftbildaufnahmen S*****s vom Stift der Beklagten oder auch von anderen Objekten zu gewärtigen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.
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