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8Ob1576/93•OGH 8Ob1576/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Raiffeisenbank I***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und Dr.Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Monika K*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Christl W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Katharina K*****, vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung zweier Kaufverträge, Zahlung von 9,999.088,56 S sA und Abgabe einer Willenserklärung (Gesamtstreitwert 10.119.088,56 S), infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.März 1992, GZ 4 R 44/92-127, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der berufungsgerichtlichen Ansicht, die Verfahrensrüge der klagenden Partei sei hinreichend deutlich ausgeführt worden, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und auch das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO sowie des Mangels eines sittenwidrigen Verhaltens der klagenden Partei vom Berufungsgericht gemäß der einschlägigen Rechtsprechung beurteilt wurde.
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