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8Ob1561/93•OGH 8Ob1561/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.A***** S*****, vertreten durch Dr.Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7.Oktober 1992, GZ 41 R 664/92-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
die Verletzung der Manuduktionspflicht bereits durch das Berufungsgericht verneint wurde;
es sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2.Fall MRG verwirklicht wurde, um eine den Einzelfall betreffende Entscheidung ohne darüber hinausgehende Bedeutung handelt, die in dem durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen gelöst worden ist.
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