Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob1006/93(8Ob1007/93)•OGH 8Ob1006/93(8Ob1007/93)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und beklagten Partei Dr.J***** E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte und klagende Partei Mag.G***** S*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmhuber und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Prüfungserklärung und Feststellung von Konkursforderungen, infolge außerordentlicher Revision des klagenden und beklagten Masseverwalters gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1992, GZ 3 R 185/92-36, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des klagenden und beklagten Masseverwalters wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes innerhalb des durch die Rechtsprechung abgesteckten Rahmens bewegt: Das ergänzende Vorbringen im Prüfungsprozeß (Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten) stellt keine vom geltend gemachten Teilnahmeanspruch abweichende Änderung des Begehrens dar, sondern nur die zulässige Behebung einer möglichen Unvollständigkeit des Vorbringens (SZ 56/196 ua).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.