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13Os76/93•OGH 13Os76/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 24 d Vr 1430/93 anhängigen Strafsache gegen Werner W***** und andere Beschuldigte wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Ingomar S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.April 1993, AZ 27 Bs 99/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ingomar S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Im Rahmen des oben bezeichneten Strafverfahrens wird gegen Ingomar S***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB geführt. Ihm liegt zur Last, im Zusammenwirken mit dem flüchtigen deutschen Staatsangehörigen Werner W***** seit dem Sommer 1991 in Wien mit Bereicherungsvorsatz Verfügungsberechtigte der C*****-B***** durch die unwahre Behauptung, W***** erwarte aus einer Erbschaft in Deutschland Werte in Millionenhöhe, zur Gewährung von Krediten in der Höhe von insgesamt 45 Millionen S verleitet zu haben, wodurch das genannte Kreditinstitut mit einem Betrag von zumindest 35 Millionen S am Vermögen geschädigt wurde. Der Beschuldigte wird seit dem 3. Februar 1993, zunächst aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. a und b StPO, in Untersuchunghaft angehalten (Band I, ON 11 und 12).
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab mit Beschluß vom 18.März 1993 (Band I, ON 65) dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge und ordnete gemäß dem § 193 Abs. 2 StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft an, weil sie im Hinblick darauf, daß nach den bisherigen Erhebungsergebnissen ausschließlich Werner W***** alle geschäftlichen Dispositionen getroffen habe, einen dringenden Tatverdacht als nicht gegeben erachtete.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 6.April 1993, AZ 27 Bs 99/93, (Band III, ON 69) Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, in der der dringende Tatverdacht und das Vorliegen des Haftgrundes bestritten wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Zum dringenden Tatverdacht:
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht zu Unrecht die Abgabe einer Garantieerklärung des Beschwerdeführers gegenüber der C*****-B***** in der Höhe von einer Million S als Tatbeitrag zum Kreditbetrug gewertet hat (vgl. Band III, S 26). Denn diese Erklärung wurde am 13.April 1992 abgegeben (siehe Band II, S 109), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kredit durch das oben erwähnte Kreditinstitut offenbar bereits zugezählt war. Nach der Aussage des Zeugen Sebastian E***** (des informierten Vertreters des geschädigten Bankinstituts) wurden die Geschäftsbeziehungen mit der Firma W***** S*****, Immobilienverwertungs GesmbH im Mai 1991 aufgenommen. Im Oktober 1991 wurde ein Kontokorrentkredit über 12 Millionen S eingeräumt, dies im Vertrauen auf die Zusicherung des Werner W*****, daß ihm in Kürze aus einer Erbschaft Mittel zur Verfügung stehen würden (Band III, ON 84, insbesonders S 92 ff; siehe auch Band II, S 35 ff und S 237 ff). Die vom Oberlandesgericht erwähnte Garantieerklärung diente nur als eine weitere Sicherheit (siehe Band II, S 111). Bei dem derzeit gegebenen Verfahrensstand liegen somit keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - einen Tatbeitrag zum Kreditbetrug dadurch leistete, daß er eine wertlose Bürgschaftsverpflichtung übernahm.
Aus folgenden aktenkundigen Erhebungsergebnissen ergibt sich aber der dringende Verdacht (§ 180 Abs. 1 StPO), daß der Beschuldigte zur Ausführung des Kreditbetruges durch Werner W***** im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB beitrug:
Der Beschuldigte gründete am 19.April 1990 zusammen mit Werner W***** die W***** S***** GesmbH, bei der beide als Geschäftsführer aufschienen. Über das Konto der Gesellschaft bei der C*****-B***** waren beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band II, S 237 und 643 ff). Am 18.Oktober 1990 gründeten sie die W***** S***** - ImmobilienverwertungsGesmbH, bei der W***** allein die Geschäftsführung übernahm; über das Konto dieser Gesellschaft bei der C*****-B***** waren aber wieder beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band II, S 238 und 645 ff). Für beide Konten hatten sowohl W***** als auch S***** je eine Euroscheckkarte mit Bankomatfunktion; von diesen Konten wurde nach Aussage des Zeugen E***** mitunter "bis zum Maximum" Geld behoben (Band II, S 238). Die Tätigkeit der beiden Gesellschaften bestand im wesentlichen darin, von präsumtiven Wohnungskäufern Anzahlungen entgegenzunehmen, wobei allerdings nur W***** gegenüber den Kunden aufgetreten ist und die Zahlungen vereinnahmte (siehe dazu die Erhebungen der Wirtschaftspolizei Band II, S 249 ff).
Daß aber auch der Beschuldigte über die Geschäftsvorgänge informiert war, ist der Aussage der Zeugin Elisabeth W****, einer ehemaligen Angestellten, zu entnehmen. Aus dieser Aussage ergeben sich auch Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen dem Beschuldigten und W***** die Geschäftsfälle täglich besprochen wurden (vgl. Band I, S 451 ff = Band II, S 707 ff). Der Beschuldigte S***** hat an den von seinem langjährigen Kompagnon Werner W***** herausgelockten Geldern partizipiert und pflegte - wie das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß dazu zutreffend feststellte (Band III, S 25 f) - im Verhältnis zum geringen Umfang der Geschäfte einen aufwendigen Lebensstil, welcher sich im häufigen Besuch von Nobellokalen, in der Bestreitung aufwendiger Feiern, im Ankauf von Luxusfahrzeugen (zuletzt eines Ferrari 512 TR, für den eine Anzahlung von 500.000 S geleistet wurde) und in der Anmietung einer Wohnung für 17.000 S monatlich sowie in der Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung äußerte.
Nach dem im Akt erliegenden Bericht von Interpol Wiesbaden haben W***** und S***** im Jahre 1989 in Bonn die T***** VerlagsGesmbH gegründet, bei der S***** die Geschäftsführung übernahm und dabei als Strohmann fungierte, damit der mit Altschulden belastete W***** erneut unbehelligt gewerblich tätig sein konnte. Sie häuften dabei Schulden über 400.000 DM an und tauchten im August 1989 unter. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges (siehe Band III, S 15 ff).
Daß auch im vorliegenden Falle der Verdacht nahe liegt, daß der Beschuldigte und sein Geschäftspartner "untergetaucht" sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin W*****: "... hat dort Hr. Christian H***** zu mir gesagt, er hat bei Nacht und Nebel W***** nach München übersiedelt" (Band II, S 711).
Diese Indizien bilden - in ihrem Zusammenhang gesehen - eine hinreichend tragfähige Begründung für die Annahme, es liege ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vor, daß der Beschuldigte durch diese gemeinsame Firmengründung dem Werner W***** die Rahmenbedingungen für diesen Kreditbetrug geschaffen und dadurch einen Tatbeitrag geleistet hat, wobei er die geplante und dann auch ausgeführte Tat ihrer Art nach kannte und auch mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz handelte; für letztere Annahme sprechen insbes. der oben angeführte Bericht von Interpol Wiesbaden (über Erhebungen gegen den Beschuldigten zu einem ähnlich gelagerten Betrugsvorwurf) und die Tatsachen, daß der Beschuldigte Kenntnis von den Geschäftsvorgängen der Gesellschaft hatte (die sich - wie oben dargestellt - darauf beschränkten, Anzahlungen von präsumtiven Wohnungskäufern entgegenzunehmen) und daraus erheblichen finanziellen Nutzen gezogen hat.
Ob diese Ergebnisse der Untersuchung ausreichen werden, den Beschwerdeführer des ihm angelasteten Verbrechens zu überführen, kann vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß der freien Beweiswürdigung der Tatrichter überlassen bleiben.
Zum Haftgrund:
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 1 StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Aus dem Akt ergibt sich, daß das noch vorhandene Firmenvermögen Ende des Jahres 1992 nach München verbracht wurde (siehe dazu die Aussage der Zeugin Elisabeth W***** aaO). Der Beschuldigte ist im Dezember 1992 nach München verzogen und hat seine Wohnung in Wien aufgegeben (Band I, S 143); er wurde während eines Kurzaufenthaltes in Wien vor seiner Weiterreise nach Spanien festgenommen (Band I, S 99). Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht Wien aber auch mit Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 1 StPO angenommen.
Durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien hat demnach eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in Ansehung des Ingomar S***** nicht stattgefunden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Damit hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen (§ 8 GRBG).
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