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13Os71/93•OGH 13Os71/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Peter M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Vr 3.581/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.März 1993, AZ 10 Bs 102/93 (= ON 19), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Karl Peter M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17.Dezember 1992 (Antrags- und Verfügungsbogen S. 2 iVm S. 1) gegen Karl Peter M***** die Voruntersuchung wegen "§§ 15, 145 StGB, in eventu 12 SGG u.a. Delikte: Entführung des Albert J***** am 16.Februar 1992 in Pattaya (Thailand) unter versuchter Erzwingung einer Leistung von 200.000 DM, die auf das Konto der Melanie F***** überwiesen hätte werden sollen", eingeleitet und aus den Gründen des § 175 Abs 1 "Z 1 und 2" (gemeint: Z 2 und 3) StPO ein Haftbefehl erlassen (ON 6). Darin wurde (nunmehr präziser) Karl Peter M***** "der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 145 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2, 15 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2, 2.Del. Fall StGB sowie nach § 12 Abs 1 und Abs 3 SGG" als verdächtig bezeichnet.
Karl Peter M***** wurde am 21.Dezember 1992 festgenommen. Über ihn wurde am 23.Dezember 1992 aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß dem § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Im betreffenden Haftbeschluß des Untersuchungsrichters (ON 9) wird - in Übereinstimmung mit dem Haftbefehl - (sinngemäß) ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, die oben bezeichneten Verbrechen dadurch begangen zu haben, daß er
1. ) am 16.Feber 1992 in Pattaya/Thailand im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit den in Deutschland gesondert verfolgten Tobias H***** und Melanie F***** sowie zwei thailändischen Helfern den deutschen Staatsbürger Albert J***** in seine Gewalt brachte, indem er den Genannten in dessen PKW anhielt, ihn herauszerrte, fesselte und in ein bereits zum Zwecke des Gefangenhaltens vorbereitetes Haus brachte, dort mehrere Tage gefesselt gefangenhielt, ihm in weiterer Folge durch die Drohung, sie seien von der Frau des J***** als Killer mit dem Auftrag geschickt worden, ihn - J***** - zu ermorden, mehrmals ein geöffnetes Butterflymesser vor den Körper hielt, sodann eine Spritze verabreichte und behauptete, diese enthielte Gift, welches innerhalb von 24 Stunden wirke, sie hätten das Gegengift, welches aber nur dann zur Anwendung komme, wenn er auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto 200.000 DM überweise, somit sein Opfer mit dem Tode bedrohte und in einen qualvollen Zustand versetzte, wobei er die Tat "offensichtlich" gewerbsmäßig begangen habe;
2. ) den bestehenden Vorschriften zuwider in den Jahren 1990 bis 1992 in mehreren Angriffen, zuletzt am 10.Feber 1992 1 kg Heroin, somit Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er es von Thailand nach Japan verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge zumindest das 25fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.
Das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr wurde damit begründet, daß zu befürchten sei, der Beschuldigte könnte in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Hinblick auf die Höhe der mutmaßlich bevorstehenden Strafe sich der Strafverfolgung entziehen und auf freiem Fuß sich mit den in Deutschland befindlichen Mittätern auf eine die Wahrheitsfindung erschwerende Weise verabreden.
In der Haftprüfungsverhandlung vom 11.März 1993 (ON 17) hat die Ratskammer dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet, weil die obangeführten Haftgründe nicht (mehr) vorlägen. Abgesehen davon, daß der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zufolge Zeitablaufs (§ 193 Abs 3 StPO) weggefallen sei, sei auch Fluchtgefahr nicht anzunehmen, weil es an den hiefür vorauszusetzenden bestimmten Tatsachen fehle. Der Beschuldigte sei aus dem Ausland freiwillig nach Österreich zurückgekehrt und in seiner Wohnung in Graz festgenommen worden. Er sei in Österreich nicht nur "wohnversorgt", sondern auch beruflich und sozial integriert.
Der gegen diesen Enthaftungsbeschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 22. März 1993, AZ 10 Bs 102/93 (= ON 19), Folge gegeben und - unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten drei Verbrechen - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr angeordnet.
Es führte dazu aus, daß der Beschuldigte aus Thailand nach der dortigen Enthaftung unter Hinterlassung einer nicht unbeträchtlichen Kaution nach Österreich geflüchtet sei, wobei er auf Grund einer Information der österreichischen Vertretungsbehörden der Meinung habe sein können, in Österreich wegen der in einem anderen Kontinent begangenen Delikte nicht verfolgt zu werden. Für ihn - damals unvorhersehbar - seien in der Zwischenzeit seine Komplizen (Tobias H***** und Melanie F*****) in der Bundesrepublik Deutschland zu hohen Haftstrafen verurteilt worden, weshalb auch er im Falle eines Schuldspruches mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß dieser "Kidnapping-Fall" nach "Einlangen von deutschen Prozeßunterlagen" und nach der "in Aussicht genommenen Vernehmung des Opfers als Zeugen in Österreich" nach österreichischem Recht unter Umständen auch als schwerer Raub nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB oder als erpresserische Entführung nach dem § 102 Abs 2 Z 2 StGB beurteilt werden müßte, wobei letzteres Verbrechen sogar die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach dem § 180 Abs 7 StPO nach sich zöge.
Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in der Annahme eines dringenden Tatverdachtes in Ansehung des Suchtgiftverbrechens nach dem § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, in der Bejahung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach dem § 180 Abs 2 Z 1 StPO und in der zur Argumentation herangezogenen "konstruierten" rechtlichen Beurteilung des Überfalles auf Albert J***** allenfalls als schwerer Raub oder erpresserische Entführung. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes wegen schwerer Erpressung und Freiheitsentziehung zum Nachteil des Genannten wird nicht in Beschwerde gezogen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Im Recht ist der Beschwerdeführer mit seinem ersten Einwand, denn in der Tat ergeben sich aus der derzeitigen Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte, die den dringenden Verdacht rechtfertigen könnten, daß Karl Peter M***** in den Jahren 1990 bis 1992 Heroin, und zwar zuletzt am 10.Feber 1992 ein Kilogramm dieses Suchtgiftes, von Thailand nach Japan verbracht hätte. Die diesbezüglich belastenden Angaben der Zeugen Tobias H***** (S. 49, 89, 101/I) und Melanie F***** (S. 197/I) beruhen auf wenig konkreten Andeutungen des Beschuldigten ihnen gegenüber bzw. auf Schlußfolgerungen, die diese daraus sowie aus einer spontanen Reise des Beschuldigten nach Japan gezogen haben. Der Beschuldigte bestreitet jeden Zusammenhang mit derartigen Suchtgiftgeschäften. Sachbeweise liegen derzeit nicht vor.
Dem Beschwerdeführer ist auch einzuräumen, daß bei der Prüfung der Haftfrage nur bereits aktenkundige Verfahrensergebnisse herangezogen werden dürfen und ein Vorgriff auf mögliche weitere Erkenntnisse, die eine Beurteilung des Sachverhalts allenfalls nach einem strengeren Strafgesetz zur Folge haben könnten, nicht zulässig ist.
Allerdings kommt diesen beiden berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers angesichts des Umstandes, daß er die Dringlichkeit des gegen ihn wegen der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB gerichteten Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten hat, für die hier in Rede stehende Frage einer Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit keine Bedeutung zu, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr vom Gerichtshof zweiter Instanz - im Ergebnis - zu Recht bejaht worden ist:
Im Hinblick auf den nach der Verdachtslage besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verbrechen hat der Beschwerdeführer (bei einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren) im Falle eines Schuldspruches mit einer entsprechend hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, was durchaus Anreiz bieten könnte, sich durch Flucht der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Daß der Beschwerdeführer aus Thailand nach Österreich zurückgekehrt ist, steht der Annahme des Haftgrundes nicht entgegen, weil sich aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (S. 5/I) tatsächlich ergibt, daß er der Annahme sein konnte, die österreichischen Behörden hegten noch keinen Verdacht und er müsse daher eine strafgerichtliche Verfolgung nicht befürchten. Die Schilderung seines Lebenslaufes (S. 269 ff/I) zeigt, daß der Beschuldigte viele Jahre im näheren und ferneren Ausland (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland, Iran, Thailand) gelebt und gearbeitet hat und auch nach Japan geschäftliche Kontakte unterhält (ON 8 S. 279 f/I). Eine Flucht ins Ausland wäre daher für ihn keineswegs mit einer so außergewöhnlichen Lebensumstellung verbunden, wie sie andere Personen von einem solchen Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, abhalten könnte. Auch die in der Beschwerde betonte soziale Integration ist nicht so geartet, daß davon eine besonders abhaltende Wirkung zu erwarten wäre. Der allein lebende Beschuldigte hat zwar nach seiner Rückkehr aus Thailand bei seiner Schwester in Graz Unterkunft gefunden (ON 5, S. 263/I) und seit September 1992 auch als selbständiger Provisionsvertreter in der Fassadenbranche gearbeitet (ON 11, S. 301/I), doch reichen die wenigen Monate seines Aufenthaltes in Österreich unter den aufgezeigten Umständen noch nicht hin, um daraus eine entsprechend nachhaltige Inlandsbindung ableiten zu können.
Das Oberlandesgericht Graz hat auch mit Recht gelindere Mittel als Haftersatz nicht in Erwägung gezogen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Demzufolge hatte nach dem § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
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