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12Os55/93•OGH 12Os55/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton C***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.März 1993, GZ 8 d Vr 15670/92-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Der am 24.Juni 1922 geborene Anton C***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29.Dezember 1992 in Wien versucht, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Firma S***** und W***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich unter Verwendung von Werkzeug bemühte, die Eingangstür eines Marktstandes aufzuzwängen.
Die unter Aufzählung der Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO unspezifiziert ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin gestellte Antrag, ein Sachverständigengutachten "bezüglich des Schraubenziehers und der Spuren" einzuholen und einen Lokalaugenschein durchzuführen, all dies zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte keinen Einbruchsversuch gemacht hat und mit seinem Schraubenzieher an dieser Tür nicht hantiert wurde" verfiel angesichts der Zeugenaussage des Polizeibeamten A*****, wonach die frischen Spuren des Schraubenziehers (des Angeklagten) genau in die Spuren am Türschloß paßten (S 122) zu Recht der Ablehnung, zumal bei der Antragstellung - und nur darauf ist bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisbegehrens abzustellen - nicht einmal angedeutet wurde, aus welchen Gründen die Widerlegung dieser Angaben eines mit Aufgaben der Spurensicherung vertrauten Beamten durch die beantragten Beweise erwartet werden könne.
Da mit dem übrigen Beschwerdevorbringen (das die nominell relevierte Rechtsrüge völlig unausgeführt läßt) weder formale Begründungsmängel (Z 5) behauptet noch Umstände dargetan werden, die Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten erwecken könnten (Z 5 a) - zu welchem Zeitpunkt er seine Wohnung verlassen hatte, ist angesichts seiner unbestrittenen Anwesenheit im Tatortsbereich zum Tatzeitpunkt irrelevant, die Möglichkeit großer Kraftentfaltung mit einem einhändig gehaltenen Schraubenzieher unter Ausnützung der Hebelwirkung notorisch - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten Gesetzesstelle.
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