OGH 3Ob45/93

3Ob45/93Obergericht28.04.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob45/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei W***** Wettbewerbsschutzverband , ***** vertreten durch Saxinger, Baumann Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei H Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.März 1993, GZ 4 R 57, 58/93-12, womit der Beschluß des Kreis-, nunmehr Landesgerichtes Steyr vom 26.Jänner 1993, GZ 3 Cg 324/92h-5, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei auf Grund der am 8.Jänner 1993 erlassenen einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Brillen Preise unter Hinweis auf die gleiche Glasausführung zu vergleichen bzw. gegenüberzustellen, wenn nicht die Glasausführung tatsächlich gleich ist.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes von der verpflichteten Partei erhobene Rekurs ist unzulässig. Auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes kommt es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin überhaupt nicht an, weil über § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist:

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist hier der Fall. Eine der Ausnahmen (§ 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO; § 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 2 EO) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes, die deshalb zutreffend unterblieben ist, jeder weiteren Anfechtung entzogen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.