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8Ob1567/93•OGH 8Ob1567/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Huber, Dr. Schwarz, Dr. Rohrer und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****-Bank*****, vertreten durch Dr. Kurt Dallamaßl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Franz Hafner, Rechtsanwalt in Altmünster, wegen S 272.990,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.3.1993, GZ 3 R 45/93-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen bei der Kontoumschreibung auf den Ehemann der Beklagten als Verfügungsberechtigten kein Wort über eine Entlassung der Beklagten als der bisherigen alleinigen Kontoinhaberin aus der Haftung für den offenen Debetsaldo gesprochen worden war und nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Erklärung der Schuldübernahme, im Zweifel nicht als befreiende Schuldübernahme sondern nur als Schuldbeitritt zu werten ist; der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch zwischen Feststellungen und Parteivorbringen bleibt sohin jedenfalls ohne Bedeutung.
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