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14Os37/93•OGH 14Os37/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Jänner 1993, GZ 3 c Vr 13.696/92-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 13.November 1992 in Wien die Helga W***** mit Gewalt, indem er sie an beiden Händen festhielt, auf das Bett warf und ihr die Arme auf den Rücken drehte, ferner, indem er sie mit den Händen am Hals drückte, sohin auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, zur zweimaligen Duldung eines Geschlechtsverkehrs und, indem er sie an den Haaren festhielt und ihr den Kopf nach hinten zerrte, zur Vornahme eines Mundverkehrs genötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Zwischen dem erstgerichtlichen Ausspruch, daß der Angeklagte mit Helga W***** zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog, indem er sein Glied in die Scheide einführte (US 4), und der einschränkenden Bemerkung im Urteil, daß nicht festgestellt werden könne, in welchem Maße der Penis des Angeklagten erektionsfähig sei (US 4), besteht kein Widerspruch. Ein Eindringen in das weibliche Geschlechtsorgan ist auch mit einem nicht vollständig erigierten männlichen Glied möglich, was übrigens der Angeklagte selbst zugegeben hat (US 8 iVm S 161 und 164 oben).
Welche Schlüsse der Angeklagte aus der festgestellten (US 4 iVm S 161 und 171) Äußerung der Helga W***** ihm gegenüber, "daß sie ihre zur Empfängnisverhütung normalerweise verwendete Spirale heute nicht drinnen habe", gezogen haben könnte, mußte im Urteil nicht erörtert werden. Der Angeklagte hat selbst gar nicht behauptet, daß er wegen dieser Äußerung das Einverständnis der Helga W***** zum Geschlechtsverkehr angenommem hätte (S 161). Vielmehr habe sie ihm schon in nacktem Zustand die Wohnungstüre geöffnet und sich auf seine Aufforderung, mit ihm einen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wortlos auf das Bett gelegt (US 8 iVm S 160 und 161).
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) macht der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel bezüglich der Erektionsfähigkeit seines Geschlechtsteiles geltend, übergeht aber dabei die auf seiner eigenen Verantwortung beruhende Konstatierung, daß es zweimal zu einem Geschlechtsverkehr durch Einführen seines Gliedes in die Scheide der Helga W***** gekommen ist (US 4). Ebenso verfehlt ist der weitere Einwand eines Feststellungsmangels in Ansehung der von ihm aus der oben wiedergegebenen Äußerung der Helga W***** gezogenen Schlußfolgerungen, weil der Beschwerdeführer insoweit die festgestellten Gewaltanwendungen und Drohungen gegenüber seinem Opfer übergeht. In Wahrheit versucht er bloß, sein Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext einer Rechtsrüge zu wiederholen, verfehlt aber solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 a Z 2 iVm § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
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