OGH 11Os36/93

11Os36/93Obergericht20.04.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os36/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** und Norbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie gegen Erich W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian H*****, Norbert S***** und Erich W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1992, GZ 12 b Vr 6191/91-136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche aller drei Angeklagten enthält, wurden Christian H***** und Norbert S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und Erich W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese um einen 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, wobei Erich W***** gewerbsmäßig handelte, und zwar

1. ) Christian H*****, Erich W***** und Norbert S***** im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) durch Vortäuschung ihrer (Rück)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, durch ihr Auftreten als seriöse Geschäftsleute und durch die Vorspiegelung laufender Geschäfte und vorhandener Sicherheiten sowie Begebung von Wechseln und die Behauptung, bei Investitionen in diversen Geschäften in der CSFR hohe Gewinne für Anleger bieten zu können,

a) am 12.4.1990 in Vösendorf Gerhard P***** zur Übergabe von 500.000

S,

b) am 30.4.1990 in Wr.Neustadt Franz D***** zur Ausfolgung eines Betrages von 200.000 S;

2. ) Erich W***** durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit

a) im August 1990 in Attnang Puchheim und Salzburg Verfügungsberechtigte der Firma "***** K*****" zur Ausfolgung von Schmuck, eines Fernsehapparates und eines Videorecorders, wobei der Schaden 62.470 S beträgt,

b) im Jänner 1991 in Klosterneuburg Fritz V*****, den Betreiber der Frühstückspension "A*****", zur Gewährung von Kost, Quartier, Getränken und Telefonbenützung, wobei der Schaden S 18.098 beträgt.

Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, Christian H***** und Norbert S***** (in einem gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel) gestützt auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a, Erich W***** auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO, überdies die Strafaussprüche mit Berufungen.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian H***** und Norbert S*****:

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Dr.W***** wenden (Z 4), fehlt ihnen für eine Verfahrensrüge die formelle Legitimation, weil einen diesbezüglichen Antrag nur der Angeklagte Erich W***** stellte (vgl Protokoll über die Hauptverhandlung am 16.März 1992 - II 82, wiederholt in der gemäß § 276 a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 14. Dezember 1992 - III 24).

Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, die Annahme des Erstgerichtes, die vollstreckbare Forderung des Angeklagten H***** gegen Christian G***** lasse im Hinblick auf ihre erfolglose Betreibung innerhalb von zweieinhalb Jahren auch in Hinkunft mit Sicherheit ihre Uneinbringlichkeit erwarten, stelle eine Formalbegründung dar, geht von urteilsfremden Prämissen aus. Das Schöffengericht konstatierte nämlich im Zusammenhang mit seinen Feststellungen zur mangelnden Ausstattung der von den Angeklagten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts HWS-Consulting (in der weiteren Folge kurz HWS genannt) mit Eigenmitteln (US 32 ff) unter anderem auch, daß die genannte, dem Angeklagten H***** seit 1987 urteilsmäßig zuerkannte Forderung, die seither nicht einmal zum Teil einbringlich gemacht werden konnte, 1989 keinen wirtschaftlichen Vermögenswert darstellte (US 34). Damit hat es aber unmißverständlich und formell mängelfrei zum Ausdruck gebracht, daß die in Rede stehende Forderung bei Gründung des Unternehmens keinen aktuellen und damit disponierbaren Aktivposten bildete und somit den Eigenmitteln der Gesellschaft nicht zugerechnet werden konnte.

Als nicht stichhältig erweist sich ferner die Behauptung der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zur subjektiven Tatseite. Die vermißten Erwägungen zur "allgemeinen Situation und der dazu veröffentlichten Meinung über die Wirtschaftslage in der Tschechoslowakei zum entscheidungsrelevanten Zeitraum von Jänner 1990 bis Ende April 1990", weiters zu dem in der Zeitschrift "Gewinn" im April 1990 veröffentlichten Artikel (der unter der Überschrift "Immobilien in der CSFR: Mieten statt Kaufen!" auf nur eineinhalb Seiten lediglich eine positive Erwartungshaltung vermittelt, konkrete, spezifisch sachbezogene, die Immobilienbranche betreffende Aspekte aber nicht darlegt - vgl II 163 f) sowie "Ausführungen zur Größe" der Firmen P***** und S***** betreffen nämlich keine für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebenden, entweder für die rechtliche Beurteilung oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedeutsamen Umstände und somit keine entscheidenden Tatsachen.

Soweit die Mängelrüge moniert, das Urteil sei infolge Fehlens von Feststellungen und Erwägungen zu den angeblich 700.000 S übersteigenden Betriebsausgaben, die von den Angeklagten im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit nach Erhalt der Darlehen von den Zeugen P***** und D***** (insgesamt 700.000 S) aufgewendet wurden, unvollständig begründet, weil es keinen Sinn ergebe, durch Betrug erschlichene Gelder (bloß) zur Aufrechterhaltung eines Geschäftsbetriebes zu verwenden, läßt sie dabei die Feststellungen unberücksichtigt, daß die Angeklagten einerseits weitere Geldquellen erschlossen (Thomas H*****, Hermine P*****, Onkel des Angeklagten W***** - US 15, Gerhard T***** - US 16, Andreas S***** - US 23 und Alfred B***** - US 24), andererseits aus dem Geschäftsbetrieb auch ihren Lebensunterhalt finanzierten (US 16, 20), weshalb es insoweit an der behaupteten Erörterungsbedürftigkeit fehlt.

Die reklamierte, vermeintlich für die subjektive Tatseite zum Urteilsfaktum 1.) a) bedeutsame zeitliche Eingrenzung der Kenntnis der Angeklagten von der Unmöglichkeit des Importes von Kutschen auf den Monat April war auf Grund der (unter anderem) auf die Aussage des Zeugen Peter S***** (US 46, III 17 ff) gegründeten Feststellung, daß die Angeklagten auch in diesem Bereich ihrer Aktivitäten keine konkreten Geschäftsabschlüsse zu erwarten hatten (US 16), entbehrlich. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen R***** zur Höhe des (handels)üblichen Provisionssatzes, übergeht die Beschwerde doch die Feststellung, daß es eine konkrete Provisionszusage der S***** zu keinem Zeitpunkt gab und die Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme hatten, daß ihre Tätigkeit jedenfalls (ergebnisunabhängig und zu einem bestimmten Zeitpunkt) honoriert werden könnte (US 15 f, 35 bis 37). Aus der in diesem Zusammenhang relevierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.Feber 1992, AZ 15 Os 144/91, die über (hier nicht aktuelle) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite abspricht, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Der Beschwerde zuwider waren ferner auch die Ausführungen des Buchsachverständigen, wonach von den Angeklagten bei Anfragen die Revitalisierung eines Hauses am Marktplatz und der Neubau eines Hauses in der M***** angeboten wurde (II 315), schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil sie die Feststellung, daß die Angeklagten keine konkreten Geschäftsabschlüsse zu erwarten hatten (abermals US 16) unberührt lassen.

Das angefochtene Urteil steht ferner mit sich nicht im Widerspruch, wenn es einerseits feststellt, daß T***** den Betrag von 100.000 S zwar bewußt riskant (US 47) und in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der HWS (US 16) anlegte, dessen ungeachtet aber auf mögliche Provisionszahlungen hoffte und andererseits bei den Angeklagten die subjektive Tatseite in Form des bedingten Vorsatzes als erwiesen annimmt; entgegen der Beschwerdeargumentation billigt das angefochtene Urteil nämlich auch den Angeklagten die Hoffnung bzw den Wunsch auf Gewinne und damit Schadloshaltung der Geschäftspartner zu, stellt aber darüber hinaus fest, daß sie - ebenso wie T***** - mit der Möglichkeit des Verlustes rechneten und sich billigend mit dem Schadenseintritt abfanden (US 42 f).

Der Problematisierung der subjektiven Grundlagen der zu 1.) a) und b) des Urteilsspruchs inkriminierten Tathandlungen durch Gegenüberstellung der Zeitpunkte der Darlehensaufnahmen mit dem unter Umständen von jahrelangen Verhandlungen abhängenden Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruches der Angeklagten und dem behaupteten Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der HWS (Juni 1990) ist zu entgegnen, daß die Beschwerde einerseits mit sinnentstellend aus dem Zusammenhang gelösten Urteilspassagen argumentiert, andererseits (abermals) von urteilsfremden Prämissen ausgeht. Denn das Schöffengericht stellte ausdrücklich fest, daß den Angeklagten klar war, daß sie in Ermangelung eines durchsetzbaren Provisionsanspruches - selbst bei Zustandekommen eines joint venture zwischen P***** und der S***** - keineswegs sicher, schon gar nicht in absehbarer Zeit, mit einer Provisionszahlung rechnen konnten (US 35 f, 37) und (in Übereinstimmung mit dem ebenfalls unvollständig wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Dkfm.B***** - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der HWS im Verlaufe der ersten Monate 1990, spätestens Ende Juni 1990 - II 351), daß die Zahlungsunfähigkeit der HWS Ende Februar, Anfang März eintrat (US 15).

Daß die Feststellung einer emsigen Geschäftstätigkeit der Angeklagten bei gleichzeitig konstatierten (von der Beschwerde übergangenen) nur Verluste erwirtschaftenden Aktivitäten (US 53) keinen Widerspruch in der subjektiven Erfassung der Täuschungshandlungen begründet und die Feststellung, daß die (im April 1990 Geschäftspartnern gegenüber aufgestellte) Behauptung der Geschäftsfinanzierung durch Eigenmittel nicht der Annahme widerstreitet, daß die in den Monaten Jänner und Feber 1990 verausgabten Spesen wahrscheinlich mit Eigenmitteln finanziert wurden, liegt auf der Hand. Der Beschwerde zuwider sollte durch die Mitzeichnung von Wechseln für Gesellschaftsverbindlichkeiten keine Erhöhung des Haftungsfonds bewirkt, sondern (US 21) tatplangemäß der jeweilige Geschäftspartner durch Unterstreichung der vermeintlichen Seriosität der Vorgangsweise getäuscht werden.

Dem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 5) erhobenen Einwand, die Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach es den Angeklagten primär darum ging, rasch zu einer größeren Geldsumme für die Weiterführung ihrer Geschäfte und somit zu ihrem Lebensunterhalt zu kommen, widersprächen den auf US 6 a und 9 festgehaltenen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer, genügt es letztlich zu erwidern, daß damit der unzulässige Versuch unternommen wird, den Tatzeitpunkten die zum Zeitpunkt des Beginnes der Hauptverhandlung (II 40) aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer zu unterlegen.

Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich nach Inhalt und Zielrichtung in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im schöffen- und geschwornengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht überhaupt in einer bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge erschöpft, vermag sie keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges seien nicht erfüllt, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt (US 17 ff, 42 f) festhält und (abermals) in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erich W*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung (III 24) gestellten Antrages auf Einvernahme der Sachkenntnisse auf dem Immobilienmarkt der CSFR aufweisenden Zeugin Dr.W***** zum Beweis dafür, daß die HWS konkrete Immobiliengeschäfte anbahnen wollte, vermag damit aber keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Das Erstgericht ist nämlich ohnedies im Sinn des antragsgegenständlichen Beweisthemas von zahlreichen Bemühungen der Angeklagten und der Planung einer Vielzahl von Geschäften ausgegangen (US 14, 47), sodaß es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten, mangelt.

Zur Mängelrüge (Z 5) ist im einzelnen auszuführen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die damit die Verantwortung des Beschwerdeführers ablehnende Feststellung des Schöffengerichtes wendet, daß der Zweitangeklagte zwar gewisse Erfahrungen in der Realitätenbranche hatte, jedoch keine konkreten Kenntnisse im Handel und Wirtschaftsverkehr mit dem Osten (US 11), läßt sie eine Reihe der diesem Ausspruch zugrunde gelegten Beweismittel außer Betracht. Die Annahme, daß die Angeklagten (somit auch der Beschwerdeführer) auf keine diesbezüglichen Erfahrungen zurückgreifen konnten, stützte das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm.B***** (II 309 - "Die Angeklagten hatten keine Erfahrungen im Ostgeschäft und wußten sichtlich nicht, daß sich die Rahmenbedingungen laufend änderten"), die Angaben des Zeugen Dr.Pavel S***** (III 16 - "Sie kannten ja unsere Rechtsordnung nicht"), die Aussagen der Zeugen Peter S***** (III 18, 19 - "Ich glaube, sie wußten in diesem Bereich (Exportverbot für Kutschen) nicht sehr viel darüber") und Dkfm.Marcel A***** (III 83 - "Von konkreten Erfahrungen im Ostgeschäft hat mir keiner (der drei Angeklagten) berichtet"), aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, der angab, Autodidakt zu sein, über keine kaufmännische Ausbildung zu verfügen, sich spezifische Kenntnisse "mit Handel und diesen Dingen" angelernt zu haben und die Frage, ob er zu einer sachlichen Überprüfung der in der CSFR beigezogenen Fachleute in der Lage gewesen wäre, mit den Worten "Vom kaufmännischen Faktum schon, von der Örtlichkeit nicht" beantwortete (II 56, 57).

Zu welcher Art von Geschäftstätigkeit außer der verfahrensgegenständlichen sich die Angeklagten ferner für befähigt hielten, ob ihre Tätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht als wenig geschickt oder ungeschickt zu werten ist, sowie ob die während eines Zeitraumes von vier Monaten aufgelaufenen Spesen als relativ hoch einzustufen sind, betreffen im gegebenen Sachzusammenhang objektive und subjektive Tatkomponenten nicht berührende unwesentliche Einzelheiten eines komplexen Tatgeschehens und entbehren somit jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz.

Die weitwendigen Beschwerdeausführungen zum vermeintlich bestehenden Provisionsanspruch der Firma HWS gegenüber der S***** vermögen keinen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen, weil das Erstgericht nach § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nur verhalten war, in den Entscheidungsgründen mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Diesem Erfordernis hat es vorliegend auch hinsichtlich der Provisionserwartung der HWS entsprochen, indem es, vor allem auf die Aussage des Zeugen R***** gestützt, mängelfrei begründete, daß die Angeklagten zu den tatrelevanten Zeitpunkten (auch) aus der geplanten Vermittlung eines joint venture keine sicheren Eingänge zu erwarten hatten (US 35 f). Ohne daß es in diesem Zusammenhang eines detaillierten Eingehens auf einzelne Einwände bedarf, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß sich sein Vorbringen dazu in dem Versuch erschöpft, die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Zur vermißten Erörterung der Ausgabe 4/1990 der Zeitschrift "Gewinn" ist auf die Ausführungen, die dazu der Nichtigkeitsbeschwerde des Christian H***** und Norbert S***** entgegengehalten wurden, zu verweisen.

Der Beschwerde zuwider war im Zusammenhang mit der Feststellung des Schöffengerichtes, daß die Angeklagten im April 1990 erkannten, daß durch ihre Tätigkeit bloß Geld verbraucht aber nicht ins Verdienen gebracht wurde, eine nähere zeitliche Eingrenzung dieser Erkenntnis im Hinblick auf die Tatzeitpunkte 12.April 1990 (Urteilsfaktum 1.)a)) und 30.April 1990 (Urteilsfaktum 1.b)) nicht erforderlich, weil das Erstgericht die zitierte Urteilspassage mit den (in der Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergangenen) Worten: "weshalb sie sich nach neuen Geldquellen umsehen mußten." fortsetzt (US 34, 35) und in der weiteren Folge ohnedies das tatplangemäße, somit auf der Erkenntnis kaufmännischer Erfolglosigkeit basierende betrügerische Vorgehen der Angeklagten zum Nachteil der Zeugen P***** und D***** feststellt.

Die vom Beschwerdeführer kritisierte, subjektive Tataspekte berührende Annahme des Erstgerichtes, die Aufgabe der nur verlustbringenden Tätigkeit nach zwei bis drei Monaten sei als einzig richtige Alternative zu bezeichnen, findet ihre schlüssige Begründung in der vom Erstgericht festgestellten mangelhaften Ausstattung der HWS mit Eigenmitteln (US 32).

Wenn die Beschwerde ferner eine mangelhafte Begründung der Konstatierungen zur Erfolglosigkeit der geschäftlichen Tätigkeit releviert, ohne die dazu angestellten detaillierten Erwägungen (US 46, 47) auch nur zu erwähnen, entzieht sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung. Die Mängelrüge versagt abermals, wenn sie die Angaben des Zeugen P*****, ihm sei erklärt worden, daß der Bau eines Einkaufzentrums beabsichtigt, der Kauf und Verkauf sowie die Anmietung von Gebäuden hingegen bereits Realität sei, als in sich widersprüchlich und als ungeeignete Tatsachenbasis für die Feststellung bezeichnet, daß Projekte nur geplant waren. Übersieht sie doch in diesem Konnex, daß die Angeklagten auch diesem Zeugen gegenüber bloß vortäuschten, es seien bereits Geschäfte abgeschlossen und eine Vielzahl von Investoren gewonnen worden (US 18). Entscheidende Verfahrensergebnisse, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten, werden ferner mit der (zunächst vollständig und später in sinnentstellender Verkürzung zitierten) Aussage des Zeugen P*****, er habe angenommen, daß sein Geld dazu verwendet werde, Objekte anzukaufen und teuer zu verkaufen und auch um Kontakte herzustellen und zu repräsentieren (II 99), nicht aufgezeigt. Mit der Behauptung der unbegründeten tatrichterlichen Feststellung, daß der Angeklagte W*****, der die D***** übergebenen Wechsel mitunterfertigte, aber keinen Kontakt zu ihm hatte, sich billigend damit abgefunden habe, daß H***** und S***** dem genannten Geldgeber gegenüber dieselbe täuschende Vorgangsweise einhalten würden, wie sie es zu dritt bei P***** getan hätten, setzt sich die Beschwerde über die dazu angestellten Erwägungen des Erstgerichtes (US 19 ff, 41, 50 ff) hinweg.

Entgegen der (dazu auch in der Rechtsrüge - Z 9 lit a - dargelegten) Beschwerdeargumentation stellte das Erstgericht unmißverständlich und im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Gerhard P***** (I 57, 425, 427), das Schreiben der Angeklagten H***** und S***** vom 22.April 1991 (I 67 bis 69), die Angaben der Zeugen Franz D***** (I 71, 430; II 105 f) sowie die Verantwortungen des Beschwerdeführers (I 204 f, II 49) und des Angeklagten H***** (I 211, 213; II 63) mängelfrei fest, daß P***** und D***** den Angeklagten Darlehen gewährten (US 21), deren gewinnerhöhte Rückzahlung vor oder bei Fälligkeit der zur vermeintlichen Besicherung der Forderungen ausgestellten und übergebenen Wechsel tatsachenwidrig zugesichert wurde (US 18 bis 20), sodaß der als erwiesen angenommene Sachverhalt keinen Freiraum für die Annahme der Veranlagung der in Rede stehenden Geldbeträge als Eigen- oder Risikokapital offenläßt.

Zur relevierten Sinnhaftigkeit der Übergabe von Wechseln an P***** und D*****, zur Provisionserwartung des Beschwerdeführers aus dem geplanten joint venture S***** und zu den Voraussetzungen, unter denen der Zeuge T***** Bargeld an die Gesellschaft übergab, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das dazu bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erst- und Drittangeklagten Gesagte zu verweisen.

Schließlich geht auch der Vorwurf, das Schöffengericht habe bei der Beurteilung der subjektiven Grundlagen der zu 2.) a) und b) inkriminierten Tathandlungen entscheidende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, ins Leere, läßt die Beschwerde doch (auch hier) die zur Provisionserwartung aus der geplanten Geschäftsbeziehung S***** angestellten Erwägungen (abermals US 15, 16), aber auch die den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz lebensnah und schlüssig untermauernde Erörterung der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers außer acht, der keine realistische Möglichkeit hatte, die Verfügungsberechtigten der Firma "***** K*****" herausgelockten Sachen in wirtschaftlich vertretbarer Zeit zu bezahlen (US 26, 27).

Das über das erörterte hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich bloß in einer zur Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, "auf Grund der tatsächlichen Urteilsfeststellungen" sei "klar, daß sich sowohl P***** wie auch D***** an einem Risikogeschäft beteiligt hatten, zumal keine Verfahrensergebnisse darüber vorliegen bzw auch Urteilsfeststellungen darüber fehlen, daß ihnen aus einem konkreten Geschäft eine sichere Rückzahlung zugesagt wurde" und mit der Monierung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite über die konträren tatrichterlichen Feststellungen hinwegsetzt und im übrigen (abermals) unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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