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6Ob1555/93•OGH 6Ob1555/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Klinger, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hermann R, vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.Januar 1993, AZ 3 R 554/92 (ON 20), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Klage auf Vertragszuhaltung "dergestalt ..., daß die Klägerin - und nur diese - auf Vertragsdauer ... Automaten im --- Werk betreiben kann" ein Duldungs- und Unterlassungsanspruch verfolgt wird, der unter den Voraussetzungen des § 381 EO einer Sicherung zugänglich wäre.
Die Revisionsrekurswerberin hat sich nämlich bei der ihr oblegenen Darlegung einer konkreten Anspruchsgefährdung auf das Tatsachenvorbringen beschränkt, daß ihr schon durch eine vorübergehende Automatenentfernung ein monatlicher Gewinn von rund 70.000 S entginge und daß ihr aus einer Aufstellung anderer Automaten ein merklicher Umsatzrückgang erwüchse. Darauf gründete sie die Behauptung eines ihr drohenden unwiederbringlichen Schadens. Sie führte keine unter § 381 Z 1 EO zu subsumierende Tatsachen aus und berief sich der Sache nach nur auf drohenden unwiederbringlichen Schaden iS des § 381 Z 2 EO, unterließ dabei aber jede Behauptung darüber, aus welchem Grund ein etwa eintretender Vermögensschaden, für den der Beklagte wegen Vertragsbruches haftbar wäre, bei diesem uneinbringlich sein sollte. Dem Sicherungsantrag mangelte es daher an einem schlüssigen Tatsachenvorbringen zur einzig geltend gemachten Sicherungsvoraussetzung des drohenden unwiederbringlichen Schadens. Die rekursgerichtliche Erledigung trifft im Ergebnis zu und der im außerordentlichenRevisionsrekurs dargelegten verfahrensrechtlichen Frage kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
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