Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9ObA54/93•OGH 9ObA54/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Helga Kaindl in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm H*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Mag.Cornelia Esterbauer, Kammer f. Arbeiter und Angestellte für Salzburg, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Österreichische Salinen AG, Bad Ischl, Wirerstraße 10, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember1992, GZ 13 Ra 74/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Mai 1992, GZ 20 Cga 24/92-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.244,40 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 707,40 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 849 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.4.1971 im Betrieb der Beklagten beschäftigt und übte durch 17 Jahre die Tätigkeit eines Obersieders aus. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde mit dem ihm am 27.9.1988 zugegangenen Schreiben der Beklagten zum 30.11.1988 gekündigt. Im Verfahren zu 20 Cga 14/90 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.11.1988 hinaus aufrecht bestehe; der Kläger kandidierte zum Zeitpunkt der Kündigung vom 26.9.1988 als Wahlwerber für die Betriebsratswahl im Herbst 1988 und genoß deshalb Kündigungsschutz gemäß § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG. Während dieses Verfahrens kündigte die beklagte Partei für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.9.1988 das Dienstverhältnis des Klägers vorsichtshalber mit Schreiben vom 24.11.1988 zum 31.1.1989.
Nach der auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Betriebsvereinbarung können länger als drei Monate bei der Beklagten beschäftigte Dienstnehmer nur bei Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gekündigt werden. Kündigungsgründe sind ua die beharrliche und gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, die offensichtliche Vernachlässigung der dem Dienstnehmer übertragenen Arbeiten sowie die mangelnde geistige oder körperliche Eignung des Arbeiters für eine entsprechende Verwendung.
Zu Beginn der 80-iger Jahre erkrankte der Kläger schwer an Tuberkulose. Wegen dieser Erkrankung und wegen des Auftretens von Magengeschwüren war er im Jahre 1983 500 Stunden, 1984 756 Stunden, 1985 348 Stunden, 1986 376 Stunden, 1987 403 Stunden und 1988 bis 17. August 277 Stunden im Krankenstand. Alle diese Krankenstände waren durch ärztliche Atteste bestätigt.
Auf Wunsch der Belegschaft erließ die Beklagte am 21.9.1987 eine Dienstanweisung, derzufolge die Ablöse bei Schichtwechsel jeweils 15 Minuten vor Beginn der neuen Schicht zu erfolgen hat.
Der Kläger befolgte diese Dienstanweisung nicht; er vertrat den Standpunkt, die Schicht beginne zur vollen Stunde und erschien auch nach Erlassen der Dienstanweisung in zahlreichen Fällen erst 5 oder 10 Minuten vor der vollen Stunde, so daß die Schichtvorgänger des Klägers länger zu arbeiten hatten. Der Kläger selbst beendete seine Schicht jedoch häufig entsprechend der Dienstanweisung eine Viertelstunde vor der vollen Stunde. Wegen dieses Verhaltens kam es innerhalb der Belegschaft, insbesondere bei den Schichtablösern, zu zahlreichen Unmutsäußerungen gegen den Kläger. Da das Verhalten des Klägers aber nur Unmut innerhalb der Belegschaft hervorrief, die Dienstvorgesetzten über die einzelnen Vorfälle aber nicht informiert wurden, hatten diese nur allgemein Kenntnis davon, daß der Kläger offensichtlich Schwierigkeiten bei den Schichtablösen bereitete; es kam jedoch nicht zu Verwarnungen oder disziplinären Maßnahmen gegen den Kläger.
Vor dem 19.9.1988 war die Salzgewinnungsanlage der Saline Hallein wegen Revisionsarbeiten stillgelegt. Erst im Laufe der Frühschicht des 19.9.1988, die um 4 Uhr begann, wurde die Anlage um ca 9 Uhr 20 wieder in Betrieb genommen. Nach dem Anfahren einer stillgelegten Anlage kann es im Zuge des Anfahrvorganges zu Kesseldruckschwankungen kommen, die durch technische Maßnahmen (Dampfzufuhr) des Obersieders stabilisiert werden müssen. Der normale Betriebsdruck der Anlage beträgt 0,4 bis 0,5 bar; der jeweilige Betriebsdruck ist vom diensthabenden Obersieder aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Manometer zu kontrollieren; auftretende Druckabfälle sind insbesondere durch Zufuhr von Dampf zu kompensieren. Die Betriebswerte der Anlage werden durch selbständig arbeitende Aufzeichnungsgeräte registriert. Dem selbständigen Schichtführer und Obersieder obliegt es, die von der Anlage angezeigten Werte abzulesen und in ein eigenes Wertebuch einzutragen. Zu den Aufgaben des Obersieders gehört es auch, in die Salzgewinnungsanlage in stündlichen Abständen dem Waschwasser Sulfide beizugeben, die die Korrosion der Leitungsrohre der Anlage verhindern sollen. In der Praxis wurde der Sulfidzusatz nicht vom Obersieder selbst dem Waschwasser beigegeben, sondern von den in einer Schicht beschäftigten Mischermännern. Nach dem Wiederanfahren einer stillgelegten Anlage wird nach ungefähr zwei Schichten der Normaldruck von 0,45 bis 0,5 bar erreicht. Vorher ist in beiden Anfahrschichten ein Betriebsdruck von 0,36 bis 0,37 bar als Normalwert zu bezeichnen. Der Kläger versah am 19.9.1988 die sogenannte Nachmittagsschicht von 12 Uhr bis 20 Uhr. Gegen Ende der Schicht kam es zwischen 19 Uhr und 20 Uhr zu einem Abfall des Betriebsdruckes. Der Kläger hatte in dieser Zeit seinen Arbeitsplatz verlasssen, um sich, da sein Schichtende nahte, zu baden. Letztmalig hatte der Kläger um 19 Uhr einen Betriebsdruck von 0,37 bar von den Anzeigen abgelesen und in die Wertetabelle eingetragen. In der Zeit, in der Kläger nicht an seinem Arbeitsplatz war, fiel der Druck bis 0,25 bar. Zwischen 19 Uhr 30 und 19 Uhr 45 wurde der Kläger vom Schichtnachfolger abgelöst, dem der Kläger keine Hinweise auf die instabile Drucksituation gab. Als der Schichtnachfolger die Anlage betrat, stellte er fest, daß die Manometer bedenklich niedere Werte zeigten und die Zentrifuge total verklebt war; insbesondere waren die Löcher verstopft und der Soleverdampferinhalt bedenklich. Zur Verstopfung der Zentrifuge war es gekommen, weil der Kläger die erforderlichen Sulfidzugaben zum Waschwasser unterlassen hatte. Nach der Revision ist die Anlage regelmäßig in sauberem Zustand; die Anlagenrohre sind gereinigt und frei, die Löcher nicht verklebt und die Zentrifuge sauber. Der nächste Schichtleiter war noch während seiner gesamten Schicht bemüht, durch Zuführen von Zusatzdampf den abgesunkenen Betriebsdruck wieder zu stabilisieren, was zu zahlreichen Schwierigkeiten, hervorgerufen durch Druckschwankungen, führte. Am folgenden Tag machte der Schichtnachfolger des Klägers dem Vorgesetzten Meldung, daß die Anlage in der Schicht, die der Kläger zu betreuen hatte, gestört gewesen sei und dies offensichtlich durch nachlässige Dienstverrichtung des Klägers verursacht worden sei. Dies wurde auch durch einen Betriebsbericht belegt. Ein nicht gehöriger Betriebsdruck hat zur Folge, daß sich die Anlage abschaltet, die Salzgewinnungsmechanismen stillstehen und allenfalls auch mit technischen Gebrechen an der Kompressoranlage gerechnet werden muß.
Am 20.9.1988 erfuhr der Betriebsleiter von den Schwierigkeiten, die in der Schicht des Klägers aufgetreten waren. Die Kontrolle der Betriebswertebücher und ein Vergleich mit den elektronischen Aufzeichnungen wies darauf hin, daß der Kläger während seiner Schicht mit einem zu geringen Betriebsdruck gefahren war und offensichtlich auf Druckabfälle nicht durch entsprechende technische Handgriffe reagiert hatte. Nachdem sich der Betriebsleiter bei seinem Stellvertreter und dem Sudmeister über die technische Seite des Verhaltens des Klägers informiert hatte, hielt er Rücksprache mit dem Personalchef. Am 22.9.1988 führte er ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden, dem er darlegte, daß das Verhalten des Klägers in der Schicht vom 19.9.1988 einen Entlassungstatbestand erfülle. Nach Beratung im Betriebsrat teilte der Vorsitzende dem Betriebsleiter mit, daß einer Entlassung des Klägers aus sozialen Gründen nicht zugestimmt werde, daß jedoch die Zustimmung zur Kündigung erteilt werde. Während des 24. und 25.9.1988 versuchte der Betriebsleiter, den Kläger zu einem Gespräch einzuladen, damit dieser zu den Vorwürfen aus seiner Sicht Stellung nehmen könne; er konnte den Kläger jedoch nicht erreichen. Am 26.9.1988 erhielt der Kläger durch einen Boten die Nachricht, daß er um 13 Uhr im Unternehmen erscheinen solle. Der Kläger leistete dieser Aufforderung nicht Folge. Am 26.9.1988 wurde die Kündigung ausgesprochen, die dem Kläger am 27.9.1988 zugestellt wurde. Der Kläger versah nach dem 19.9.1988 noch ca drei Wochen seinen Dienst und war dann eine Woche im Krankenstand. Vom 10. bis 14.10.1988 hatte er aufgrund des Schichtplanes arbeitsfrei und war im Anschluß daran bis 21.10.1988 auf Urlaub. Am 22.10.1988 wurde der Kläger dienstfrei gestellt. Bei den am 10.10.1988 abgehaltenen Betriebsratswahlen wurde der Kläger weder als Betriebsrat noch als Ersatzmitglied gewählt. Vor Ausspruch der Kündigung vom 24.11.1988 wurde der Betriebsratsvorsitzende von der beabsichtigten Kündigung verständigt. Da sich der Kündigungssachverhalt nicht geändert hatte, erteilte dieser namens des Betriebsrates die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung. In der Zeit zwischen 19.9.1988 und der Dienstfreistellung wurde der Kläger nicht ermahnt; es wurden auch keine Disziplinarmaßnahmen eingeleitet. Das Kündigungsschreiben enthält keine Kündigungsgründe. In der Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen, daß dem Dienstnehmer die Gründe in der Kündigung mitzuteilen sind.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses. Er sei seit 17 Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen, ohne daß es je zu Verwarnungen, Verweisen oder Disziplinarmaßnahmen gekommen wäre. Die Gründe, auf die die Kündigung gestützt werde, seien verfristet, weil er erst am 22.10.1988 dienstfrei gestellt worden sei. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat nicht verständigt worden sei und das Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe nicht anführe, obwohl die Kündigung nach der Betriebsvereinbarung an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger habe seine Pflichten als Obersieder dadurch gröblich vernachlässigt, daß er es am 19.9.1988 unterlassen habe, den Druckabfall zu vermeiden. Der Dienstanweisung, daß der Schichtwechsel 15 Minuten vor Schichtende zu erfolgen habe, habe der Kläger trotz mehrmaliger Ermahnung beharrlich zuwider gehandelt. Auch die Betriebsanweisung über den notwendigen Sulfidzusatz habe er trotz mehrmaliger Abmahnungen nicht eingehalten. Er habe passive Resistenz geübt und den Anweisungen seiner Vorgesetzten nicht entsprochen, sondern ihnen und seinen Mitbediensteten gegenüber ein provokantes Verhalten an den Tag gelegt. Schließlich habe er seit 1983 Krankenstände in einem derartig großem Umfang in Anspruch genommen, daß er - selbst wenn die Krankenstände begründet gewesen sein sollten - für die vereinbarte Verwendung gesundheitlich nicht geeignet sei. Der Betriebsrat habe der Kündigung zugestimmt; diese sei auch rechtzeitig erfolgt, weil die dienstlichen Verfehlungen eine Untersuchung erfordert hätten. Die zweite, den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Kündigung, sei erst nach Wegfall des Kündigungsschutzes des Klägers als Wahlwerber für die Betriebsratswahl möglich gewesen.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Der Einwand des Klägers, die Kündigung vom 24.11.1988 sei wegen Nichteinhaltung des Kündigungsverfahrens nach § 105 Abs 1 ArbVG unwirksam, sei nach den Feststellungen unbegründet. Prüfe man die Wirksamkeit der Kündigungsgründe im Hinblick auf die Kündigungsbeschränkungen, so ergebe sich, daß zwei Umstände gegeben seien, die für eine Begründung der Maßnahme in Frage kommen könnten. Der Kläger habe ungeachtet der bestehenden Dienstanweisung seinen Dienst häufig 5 - 10 Minuten zu spät angetreten. Das könne aber für sich allein die Kündigung nicht begründen, weil es zwar zu Unmutsäußerungen der betroffenen Mitbediensteten, nicht aber zu Nachforschungen oder Maßnahmen des Dienstgebers geführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Schicht vom 19.9.1988 erschwerend, weil dem Dienstgeber die Fortführung des Dienstverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus wegen der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zumutbar gewesen sei. Am 19.9.1988 habe der Kläger in einer Phase, in der die Anlage stetiger Überprüfung bedurft hätte, ca eine Stunde vor Schichtende seinen Arbeitsplatz verlassen, um sich zu baden und sich für das Schichtende vorzubereiten. Dadurch habe der Kläger seine Pflichten gröblich vernachlässigt; hiebei sei auch das Unterlassen der Sulfidzugaben zum Waschwasser zu berücksichtigen; damit sei ein Kündigungstatbestand erfüllt. Daß dank entsprechender Maßnahmen des Schichtnachfolgers letztlich kein Schaden an der Anlage eingetreten sei, ändere nichts daran, weil die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit der Verletzung der Dienstpflichten den Eintritt eines Schadens nicht fordere. Die Kündigung vom 24.11.1988 sei im Hinblick darauf, daß bereits vorher eine (später für unwirksam erklärte) Kündigung ausgesprochen worden sei, auch rechtzeitig erfolgt.
Das Berufungsgericht gab auf Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Den Einwänden die Kündigung sei aus verpönten Motiven erfolgt und verspätet ausgesprochen worden, komme allerdings keine Berechtigung zu. Zweck der Bestimmung der Betriebsvereinbarung, die die Wirksamkeit von Kündigungen an die Verwirklichung bestimmter Kündigungsgründe binde, sei eine gewisse Bestandsgarantie der Dienstverhältnisse. Dies werde aber nur erreicht, wenn die Kündigung nicht wegen unbedeutender Verstöße zugelassen werde. Zutreffend habe das Erstgericht den Verspätungen des Klägers bei Schichtablöse die Qualifikation als Kündigungsgrund abgesprochen. Wenn dieses Verhalten nicht zu Maßnahmen des Dienstgebers geführt habe, wäre es unbillig, es bei Hinzutreten eines weiteren Vorfalles als Kündigungsgrund zu werten. Hiefür sei es nicht ausreichend schwerwiegend. Dies gelte auch für das Fehlverhalten des Klägers in der Schicht vom 19.9.1988. Hier habe es der Kläger offenbar aus Nachlässigkeit versäumt, in der Endphase seiner Schicht die instabile Drucksituation der Anlage entsprechend zu beobachten und zu stabilisieren bzw rechtzeitig zielführende Maßnahmen zu ergreifen. Dies habe aber zu keinen nachteiligen Folgen für die Beklagte geführt, weil es dem Schichtnachfolger gelungen sei, die Drucksituation wieder zu stabilisieren. Dieser einmalige Vorfall dürfe insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers nicht überbewertet werden. Das Fehlverhalten des Klägers erfülle daher insgesamt keinen Kündigungsgrund, so daß sein Begehren berechtigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Vorfälle in der Schicht vom 19.9.1988 die Kündigung nicht rechtfertigen, kann nicht beigetreten werden. § 37 der Betriebsvereinbarung bindet die Zulässigkeit der Kündigung eines Dienstverhältnisses an bestimmte Voraussetzungen. Die Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt. Bei Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einen Kündigungstatbestand nach dieser Norm erfüllt, ist allerdings nicht ein so strenger Maßstab anzulegen wie im Falle einer Entlassung. Ein Verhalten, das die Qualifikation eines Entlassungsgrundes nicht erreicht, kann für die Rechtfertigung einer Kündigung ausreichen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger im Betrieb der Beklagten eine mit bedeutender Verantwortung verbundene Stellung zukam, oblag ihm doch als Obersieder und Schichtführer die technische Leitung und Beaufsichtigung des klaglosen Funktionierens der Salzgewinnungsanlage. Dem Kläger waren damit erhebliche Werte anvertraut. Der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Aufgaben kam sehr wesentliche Bedeutung zu, zumal die mangelhafte Überwachung und die Unterlassung der durch die Betriebserfordernisse gebotenen Bedienung zum Stillstand der Anlage und beträchtlichen Schäden führen konnte. Diese Gefahr drohte ganz besonders am 19.9.1988, als nach dem Neuanfahren der Anlage der Betriebsdruck noch nicht stabilisiert war. Die ständige Überwachung und Regulierung der Druckverhältnisse war in dieser Phase ganz besonders wesentlich. Der Kläger verließ nun trotz dieser Umstände, die eine besonders sorgfältige, lückenlose Wartung der Anlage erfordert hätten, seinen Arbeitsplatz eine Stunde vor Schichtende und damit ca 45 Minuten vor dem Zeitpunkt, zu dem seine Ablöse zu erwarten war, um sich zu baden und sich auf das Schichtende vorzubereiten und ließ die Anlage in der folgenden Zeit unbeaufsichtigt. Er nahm damit unkontrollierte Druckentwicklungen in Kauf, obwohl ihm infolge seiner Kenntnisse über die Funktion der Anlage klar sein mußte, daß es dadurch zu Schäden kommen könne. Tatsächlich ist auch in dieser Zeit ein bedenklicher Druckabfall eingetreten, der erst durch die Schichtnachfolger nach längerer Zeit stabilisiert werden konnte. Durch dieses Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden Dienstpflichten gröblich vernachlässigt. Wohl handelt es sich dabei um einen einmaligen Vorfall, doch kommt darin, insbesondere im Hinblick auf die besondere betriebliche Situation ein so hohes Maß an Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, daß dadurch der geltend gemachte Kündigungstatbestand erfüllt ist. Dazu kommt noch, daß in der Schicht des Klägers - wofür er verantwortlich war - die vorgeschriebene Sulfidbeigabe unterlassen wurde, was letztlich zum Verkleben des Siebes führte. Daß durch diese Pflichtverletzungen des Klägers kein ernster Schaden eingetreten ist, ändert am Vorliegen eines Kündigungsgrundes nichts, weil in erster Linie das Verhalten des Klägers und nicht dessen Folgen zu beurteilen sind; daß es zu keinen größeren Schäden kam, ist letzlich nur einem günstigen Zufall zuzuschreiben. Wenn auch das Nichteinhalten der die Schichtablöse betreffenden Dienstanordnung für sich allein eine Kündigung nicht rechtfertigen könnte, ist doch auch dieser Umstand bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers zu berücksichtigen. Im Hinblick auf dieses Gesamtverhalten konnte die Beklagte nicht erwarten, daß der Kläger in Hinkunft seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen werde, so daß sie zu Recht den Standpunkt vertritt, daß ihr die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist. Der Kündigungstatbestand gemäß § 37 Abs 3 lit a Betriebsvereinbarung ist sohin erfüllt. Da die Kündigung schon aus diesem Grund berechtigt ist, ist eine Erörterung der Frage, ob auch die festgestellten Krankenstände die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 37 Abs 3 lit b Betriebsvereinbarung erfüllen würden, entbehrlich.
Soweit das Berufungsgericht die Kündigung nicht für verfristet erachtete, sind seine Ausführungen zutreffend, so daß hierauf verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).
Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.