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13Os61/93•OGH 13Os61/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Malesich als Schriftührerin in der Strafsache gegen Eduard T***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, vierter Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Feber 1993, GZ 12 Vr 1.319/92-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält - wurde der Angeklagte Eduard T***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, vierter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Privatbeteiligten Allgemeinen Versicherungs-AG ***** wurde gemäß dem § 366 Abs 2 StPO ein Schadenersatzbetrag von 150.000 S zugesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Eduard T***** von Frühjahr 1992 bis 16.Oktober 1992 in Wels in mindestens 15 bis 20 Angriffen Verfügungsberechtigten der Firma "B*****" fremde bewegliche Sachen, nämlich die in der Aufstellung auf S. 19 bis 23 und auf S. 107 der Akten angeführten Werkzeuge und Armaturen, ausgenommen die vom Teilfreispruch erfaßten Gegenstände (d.s. 7 Hochdruckreiniger sowie 5 Kapp- und Gehrungssägen im Gesamtwert von rund 40.000 S und eine unbekannte Anzahl von im einzelnen nicht spezifizierbaren Werkzeugen und Armaturen im Gesamtwert von ca. 80.000 S, die dem natürlichen Abgang zuzurechnen sind), sohin Diebsgut im Gesamtwert von ca. 250.000 S jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich Abschrauben von Profilblechplatten der Hallenwand der Lagerhalle der Firma "B*****" und Hineinkriechen bzw. Einsteigen in die Halle, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. am 10.September 1992 bezüglich 60 Stück Grasscheren im Wert von 2.340 S und 12 Stück Gabelschlüsselsets in unbekanntem Wert sowie am 16.Oktober 1992 bezüglich einiger Kartons mit Werkzeugen in unbekanntem Wert wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde versucht der Angeklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich des Umfanges und des Wertes der festgestellten Diebsbeute zu erwecken, wobei er den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Armaturen mit lediglich 50.000 S beziffert und - entsprechend seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren - darzutun versucht, daß die übrigen als fehlend bezeichneten Lagerbestände auch von anderen Tätern gestohlen worden sein könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Vorweg ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß der Wert der von ihm als gestohlen einbekannten Armaturen (siehe Rechtsmittelschrift S. 267 unten/268 oben der Akten) keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Tatsache (Z 5 a) betrifft, weil die hier maßgebliche Wertgrenze von 25.000 S auch bei einem Minderwert der Armaturen selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht unterschritten würde.
Aber auch hinsichtlich des Umfanges der Diebsbeute ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten an Hand der Beschwerdeeinwendungen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsannahmen:
Daß der Beschwerdeführer von 60 Stück früher gestohlenen Grasscheren noch 41 Stück zu Hause "auf Lager" hatte, läßt es - insbesondere im Hinblick auf die angenommene gewerbsmäßige Begehungsweise der Diebstähle - aus der Sicht des Täters keineswegs sinnlos erscheinen, den Diebstahl von weiteren 60 Stück Grasscheren zu versuchen.
Richtig ist, daß der Angeklagte vom Diebstahl der gleichfalls als fehlend festgestellten 7 Hochdruckreiniger und 5 Kapp- und Gehrungssägen freigesprochen worden ist (US 3). Dieser Freispruch erfolgte allerdings im Zweifel, weil ähnliche Geräte beim Angeklagten nicht sichergestellt werden konnten (US 8). Daraus allein lassen sich aber erhebliche Bedenken gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers in den übrigen Fällen noch nicht ableiten, zumal die Tatrichter den Umfang der Beute zugunsten des Angeklagten ohnedies um einen "natürlichen Abgang" im Wert von 80.000 S noch weiter reduziert haben.
Auch aus der - unbewiesenen - Behauptung des Angeklagten, daß auf Grund des Fehlens von Schrauben an den Profilblechplatten der Hallenwand auf weitere Täter geschlossen werden könne (S. 234), ergeben sich solche Bedenken nicht.
Hinsichtlich des Umfanges der als gestohlen festgestellten Armaturen ist abermals darauf zu verweisen, daß das Erstgericht ohnedies eine erhebliche Reduktion vorgenommen hat ("natürlicher Abgang" von 80.000 S), sodaß auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Weil die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos war, hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390 a StPO).
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