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15Os47/93•OGH 15Os47/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther Z***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreis- (nunmehr: Landes-)gerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26.Jänner 1993, GZ 15 Vr 337/92-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Günther Z***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18.Dezember 1991 in Krems an der Donau vorsätzlich versucht, den Richter des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Krems an der Donau Dr.Hans-Falk T***** (als zuständigen Richter im Verfahren 6 Cg 386/91 dieses Gerichtes) durch Täuschung über Tatsachen, indem er behauptete, Christine W***** habe zugestanden, daß ihm der verstorbene Anton Z***** 490.000 S geschenkt habe, und zur Unterstützung dieses Vorbringens das Schreiben Beilage A, welches Christine W***** blanko unterschrieben hatte und Günther Z***** nachträglich verfaßt hatte, vorlegte, zu einer Handlung, nämlich zur Stattgebung der Wiederaufnahmsklage zum AZ 6 Cg 386/91 und zum Zuspruch von 490.000 S zu verleiten, wodurch Christine W***** einen Schaden von 490.000 S an Kapital zuzüglich 129.379,80 S und 139.000 S an bereits verbrauchten Prozeßkosten, sohin mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag hätte erleiden sollen.
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kommt keine Berechtigung zu.
Bei der einleitenden Wiedergabe einer (vermeintlichen) Urteilspassage unterläuft dem Beschwerdeführer vorerst eine Verwechslung: Im erstgerichtlichen Urteil wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten R***** abholte (US 7) und nicht etwa R***** den Beschwerdeführer, wie dies in der Mängelrüge als angeblicher Urteilsinhalt dargestellt wird.
Soweit aber die Urteilsfeststellung dahin, daß nach diesem Abholen und der gemeinsamen Autofahrt nach Groß-S***** dort die Ankunft mit ca 13.45 Uhr erfolgte (US 7), als mit der Aussage der Zeugin H***** in Widerspruch stehend moniert wird, weil diese die Ankunft der beiden Angeklagten in ihrem Gasthaus (in V*****) zwischen ein und zwei Uhr (nachmittags) bekundet habe und die Fahrzeit "nach Groß-S***** und wieder zurück" sowie die Zeitspanne für den Kauf eines Blumenbuketts "rund eine halbe Stunde" in Anspruch nehme, unterläuft dem Beschwerdeführer ein Gedankenfehler: Zwischen der Ankunft in Groß-S***** um ca 13.45 Uhr und dem Erscheinen der beiden Angeklagten im Lokal der Zeugin H***** wurde nur eine Fahrt zwischen Groß-S***** und V***** zurückgelegt. Damit ist aber seinen weiteren Zeit-Weg-Überlegungen der Boden entzogen.
Abgesehen davon greift der Beschwerdeführer nur eine der divergierenden Aussagen der zu seiner Entlastung geführten Zeugin H***** heraus, nämlich jene in der Hauptverhandlung vom 26.Jänner 1993 (S 163 f) und übergeht die am 3.September 1992 vor der Gendarmerie abgelegte Aussage dieser Zeugin, wonach sie erst gegen
14. 30 Uhr in ihrem Lokal mit den beiden Angeklagten zusammentraf (S 131).
Soweit der Beschwerdeführer jene Urteilsfeststellung, wonach er der Zeugin W***** durch den Mitangeklagten R***** einen leeren Zettel zur Unterschrift vorlegen ließ und diesen an den folgenden Tagen mit dem im Urteil festgestellten Text versah, als im Widerspruch zu seiner Verantwortung stehend rügt, die Aussage des Mitangeklagten R***** in sich widersprüchlich und daher unglaubwürdig deklariert und diese Feststellung als "völlig unbewiesene Annahme" wertet, verfällt er weitgehend in eine ihm im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor verwehrte Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Denn mit dem Beweiswert der Angaben des Beschwerdeführers beschäftigte sich das Schöffengericht und beurteilte sie als unglaubwürdig (US 3, 11, 13). Die Aussagen des Mitangeklagten R***** - zu denen in der Beschwerde im übrigen gar nicht ausgeführt wird, weshalb sie in sich widersprüchlich sein sollten - wurden hingegen vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtet (US 12). Ein formaler Begründungsmangel im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Daß der in Rede stehende Zettel zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung leer war, konnte das Erstgericht sehr wohl aus Beweisergebnissen ableiten, nämlich aus der Aussage der Zeugin W***** (S 119 ff). Die Aussage dieser Zeugin wurde vom Schöffengericht gleichfalls für glaubwürdig gehalten (US 10). Damit ist aber auch die Schlußfolgerung begründet, daß der (unbestrittenermaßen) von der Hand des Beschwerdeführers geschriebene Text nachträglich eingesetzt wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Anklagebehörde und vom Angeklagten Z***** eingebrachten Berufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).
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