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13Os27/93•OGH 13Os27/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas W***** und Robert Andreas F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB, begangen als Beitragstäter gemäß dem § 12, 3.Fall, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Robert Andreas F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.November 1992, GZ 5 Vr 2811/92-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert Andreas F***** und Thomas W***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB, begangen als Beitragstäter gemäß dem § 12, dritter Fall, StGB, schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 16.September 1992 in Graz in Gesellschaft als Beteiligte mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Harald G*****, und zwar F***** durch Bekanntgabe der örtlichen Verhältnisse und Beistellung des PKWs, W***** durch Mitfahren zum Tatort, Abwarten auf das Gelingen, somit psychische Beihilfe, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von mindestens 5.000 S und eine Ledertasche, dem Kurt P***** nach dem Einsteigen in dessen Tankstellengebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Robert Andreas F***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Einen Begründungsmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß das Erstgericht mit Bezugnahme auf den festgestellten und von ihm zu verantwortenden Tatbeitrag, wonach er Hinweise für das Eindringen und das Versteck des Geldes gemacht und seinen PKW als Transportmittel beigestellt hätte, eine Auseinandersetzung damit unterlassen habe, ob der unmittelbare Täter G***** überhaupt einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte und ob der Angeklagte die Tatausführung G*****s ernstlich einkalkuliert hat oder einkalkulieren mußte.
Das Schöffengericht hat konstatiert, daß F*****, W***** und G***** die Möglichkeit, durch Einbruchsdiebstahl zu Geld zu kommen, besprachen und dabei der Beschwerdeführer befragt wurde, ob in der Nacht bei der Esso-Tankstelle M***** Geld zu holen sei. Der Angeklagte bestätigte, daß vor der Nachtsperre der letzte Tankwart das Geld im Umkleideraum versteckte. Ausgehend von diesen Feststellungen ergibt sich, daß erst die Bejahung, d. i. die Bestätigung der dem Angeklagten gestellten Frage ausschlaggebend dafür war, daß G***** den Einbruchsdiebstahl ausführen konnte. Das durch diese Bejahung dem unmittelbaren Täter zugekommene Wissen hat jedenfalls die Tatausführung erleichtert.
Dazu kommt, daß die festgestellte Zurverfügungstellung des PKWs des Beschwerdeführers gleichfalls einen Tatbeitrag darstellt, der nicht als Belehrung, Beratung oder Bestärkung aufzufassen ist. Aus diesen Erwägungen waren die vom Angeklagten vermißten Erörterungen nicht geboten.
Daß der Beschwerdeführer die Tatausführung G*****s aber ernstlich für möglich hielt (und sich damit abfand), war angesichts der festgestellten Zurverfügungstellung des PKWs zur Tatausführung in Verbindung mit den erwähnten Hinweisen selbstverständlich und bedurfte daher gleichfalls keiner weiteren Darlegung.
Auf Grund der Aussage des Zeugen Kurt P***** haben die Tatrichter als erwiesen angenommen, daß Harald G***** entgegen seinen Aussagen nicht durch die (gekippte) Oberlichte in die Garage eindrang. Aus dieser Feststellung durfte das Schöffengericht aber auch ohne zusätzliche in diese Richtung weisende Verfahrensergebnisse den (denkmöglichen) Schluß ziehen, daß der Angeklagte dem Harald G***** bekanntgegeben hat, wie er in das (versperrte) Tankstellengebäude gelangen könne.
Das Erstgericht hat in freier Beweiswürdigung den Aussagen G*****s vor der Polizei am 24.September 1992 (S 71 bis 73) Glauben geschenkt und seine Aussagen als Zeuge in der Hauptverhandlung am 10.November 1992 (und damit auch die einen Tatbeitrag in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers) mit lebensnaher Begründung als unglaubwürdig verworfen. Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Angeklagte nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel dahin behauptet, daß im Urteil nicht konstatiert werde, daß Harald G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung überhaupt bedurfte, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Angeklagte übergeht nämlich die Feststellung, daß er den Mittätern G***** und W***** zur Ausführung der Tat auch seinen PKW zur Verfügung gestellt hat. Für diesen Tatbeitrag ist es aber nicht maßgeblich, ob der Haupttäter G***** einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung bedurfte.
Letztlich läßt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie von den urteilsfremden Annahmen ausgeht, der Beschwerdeführer hätte nicht gewußt, daß G***** den ihm vom Angeklagten überlassenen PKW zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls verwenden würde.
Wenn der Beschwerdeführer aber der Urteilsfeststellung, er habe auf Frage Gs oder Ws, ob in der Nacht bei der Esso-Tankstelle in der Mstraße Geld zu holen sei, bestätigt, daß der letzte Tankwart vor der Nachtsperre das Geld im Umkleideraum verstecke, die Bedeutung beimessen will, daß demnach der Haupttäter ja ohnehin dies gewußt habe und einer Bestärkung durch den Beschwerdeführer gar nicht bedurft hätte und in keiner Weise begründet worden sei, warum der Haupttäter trotz der Tatsache, daß er die Verwahrung des Geldes kannte, die Bestätigung als Tatbeitrag zu berücksichtigen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei verständiger Interpretation unter Berücksichtigung auch des übrigen damit im Zusammenhang stehenden Textes wird durch die herangezogene Urteilspassage nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß F die Frage, ob in der Tankstelle Geld zu holen sei, bejahte und auch das Versteck des Geldes nannte. Daraus kann aber keineswegs der Schluß gezogen werden, das Erstgericht sei davon ausgegangen, G***** habe das Geldversteck (vor Beantwortung der Frage durch den Angeklagten) ohnedies gekannt und es liege demnach ein kausaler Tatbeitrag durch den Beschwerdeführer nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 SPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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