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8Ob1552/93•OGH 8Ob1552/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj Stefanie und des ***** mj Alexander R***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Gerhard R*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 3.Feber 1993, GZ 22 a R 446/92-20, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das Erstgericht als das zuständige Pflegschaftsgericht bestimmte: die Mutter ließ sich mit ihren Kindern im Sprengel des Erstgerichts in der Absicht nieder, nicht mehr an den früheren Wohnort zurückzukehren, und hat bereits eine dauerhafte Beziehung zu ihrem neuen Wohnort (sie lebt dort mit ihren Kindern im Haus ihrer Eltern) hergestellt (EvBl 1984/62; RZ 1990, 102 ua).
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