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8Ob1543/93•OGH 8Ob1543/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans W*****, vertreten durch Dr.Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Christa W*****, vertreten durch Dr.Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1993, GZ R 553/92-33, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil eine unrichtige Beurteilung der Wechselwirkungen der Eheverfehlungen der Streitteile durch das Berufungsgericht nicht erkennbar ist und der Frage, ob das dieses Gericht zu Recht eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes angenommen hat, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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