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8Ob1537/93(8Ob1538/93, 8Ob1539/93, 8Ob1540/93)•OGH 8Ob1537/93(8Ob1538/93, 8Ob1539/93, 8Ob1540/93)
8Ob1537/93(8Ob1538/93, 8Ob1539/93, 8Ob1540/93)Obergericht25.03.1993
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa.T*****, vertreten durch Dr.Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei Erwin H*****, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1992, GZ 3 a R 292/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Masseverwalter nach der das Unternehmen des Dienstgebers des Erstbeklagten betreffenden Konkurseröffnung kein Verhalten gesetzt hat, das als schlüssige Abänderung des mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vertrages über die Benützung einer Werkswohnung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG) in einen dem MRG zu unterstellenden Bestandvertrag gewertet werden könnte (siehe insbesondere erstgerichtliches Urteil S 8); nach Übernahme der Verwaltung hat die klagende Partei als Käuferin des Objektes am 1.5.1991 alsbald, nämlich am 1.9.1991, die gegenständliche Räumungsklage eingebracht, sodaß auch insoweit der stillschweigende Abschluß eines Mietvertrages (§ 863 ABGB) zu Recht verneint wurde.
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