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7Bs46/93•OLG 7Bs46/93
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Jung (Berichterstatter) und Dr. Feigl über die Beschwerde des Herbert S gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 21.1.1993, 12 Vr 1725/85-109, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7.4.1992 wurde Herbert S, der im Verfahren durch einen Wahlverteidiger vertreten war, von der Anklage des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 156 Abs.1 und 2 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Krida als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 159 Abs.1 Z.1 und 2 StGB und des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs.1 und 2, zweiter Fall, StGB freigesprochen. Er stellte hierauf (fristgerecht) den Antrag, den ihn gemäß § 393a StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit insgesamt S 21.170,-- festzusetzen, und zwar S 10.000,-- als Pauschalbeitrag zu den Kosten seines Wahlverteidigers und S 11.170,-- als Erstaz nötig gewesener und vom Angeklagten wirklich bestrittener barer Auslagen, weil es "im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung" notwendig gewesen sei, seine Steuerberaterin beizuziehen, wodurch Kosten von S 11.760,-- entstanden seien; den letztgenannten Betrag spreche er als Barauslagenersatz an.
Mit dem bekämpften Beschluß vom 21.1.1993 (ON 109) setzte das Landesgericht Wels den gemäß § 393a StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit S 1.760,-- an Barauslagen und mit S 10.000,-- als Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers fest. Über den weiteren Betrag von S 10.000,--, der unter dem Titel Barauslagen für die Kosten der Steuerberaterin (insgesamt betrug die Summe wie bereits ausgeführt S 11.760,--) begehrt wurde, hat das Landesgericht Wels nicht abgesprochen. Der Vorsitzende ging, wie er in seiner Stellungnahme vom 8.3.1993 ausführt, irrtümlich davon aus, der Beschwerdeführer habe den Zuspruch von insgesamt S 11.760,-- (für die Kosten der Verteidigung im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß und die notwendigen Barauslagen) beantragt. Nur gegen den abweislichen Teil beschwert sich Herbert S, allerdings ohne Erfolg.
Das Erstgericht unterscheidet bei der Festsetzung des Betrages, welcher gemäß § 393a StPO vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen an den Freigesprochenen zu leisten ist, zu recht, zwischen nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen, die im vollen Ausmaß - nicht bloß Leistung eines Beitrages - zu ersetzen sind, und Kosten des Verteidigers, zu denen - außer im Fall des § 41 Abs.2 StPO - nur ein Pauschalbeitrag zu erbringen ist. Es befaßte sich aber nicht weiter mit der rechtlichen Qualität der Kosten des Privatgutachtens, sondern sprach einen Teil der hiefür aufgelaufenen Kosten von S 1.760,-- zu, ohne zu begründen, wieso es zu einer Teilleistung gelangte. Der zugesprochene Betrag blieb unangefochten und steht daher außer Diskussion durch das Beschwerdegericht. Dieses hat somit lediglich den abweislichen Teil von S 10.000,-- an (weiteren Kosten des Privatgutachtens) zu untersuchen.
Das mit der Einführung der Beitragspflicht des Bundes (§ 393a StPO) durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl. 168, verfolgte Ziel war die Beseitigung jener Unbilligkeit, die im grundsätzlichen Ausschluß des Ersatzes jener Kosten erblickt wurde, welche dem von der Anklage Freigesprochenen dadurch erwachsen sind, daß er sich eines Verteidigers bedient hat. Von Kosten anderer Art ist dabei nicht die Rede. Folgerichtig ist nach § 393a Abs.1 StPO seitens des Bundes zu den "Kosten der Verteidigung" beizutragen, unter welchem Begriff auch an anderer Stelle (§ 393 StPO) die mit der Vertretung durch einen Verteidiger verbundenen Kosten verstanden werden; dem entspricht die systematische Einordnung dieser Bestimmung unter jene Vorschriften des XXII. Hauptstückes (§§ 393 bis 395 StPO), welche ausschließlich Vertretungskosten betreffen. Mag auch der Gesetzgeber über seine erklärte Intention letztlich hinausgegangen sein, indem er den Ersatz der Barauslagen ohne Einschränkung auf Spesen, welche nur infolge Beiziehung eines Verteidigers erwachsen sind, in die Beitragspflicht des Bundes einbezogen hat, so wurde dadurch jedenfalls die den Gesamtumfang des Begriffes der Verfahrenskosten umschreibende taxative Aufzählung des § 381 Abs.1 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO, E. Nr. 1 zu § 318) nicht erweitert. Die im zweiten Satz des § 393a Abs.1 StPO getroffene Unterscheidung zwischen Kosten des (nicht gemäß § 41 Abs.2 StPO beigegebenen) Verteidigers und nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen Barauslagen dient - über den bereits erwähnten Zweck, dem Freigesprochenen wenigstens den ungeschmälerten (nicht bloß in einem pauschalierten Beitrag bestehenden) Ersatz der Barauslagen zu sichern, hinaus - lediglich der Klarstellung, daß solche baren Auslagen auch jenen Freigesprochenen zu ersetzen sind, die in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten waren. Damit wird aber in Ansehung des Barauslagenersatzes die sachlich gebotene Gleichstellung der (vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes) nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Freigesprochenen mit jenen, für die ein Verteidiger eingeschritten ist, erzielt. Barauslagen, die den Angeklagten (oder Beschuldigten) unabhängig von der Tätigkeit des Wahlverteidigers oder Verteidigers nach § 41 Abs.3 StPO treffen, wie etwa Spesen für Aktenabschriften oder Aktenablichtungen, sind sohin unter den Voraussetzungen des § 393a StPO sowohl dem durch einen Verteidiger vertretenen als auch dem nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Angeklagten im vollen Umfang (nicht pauschaliert) zu ersetzen (EvBl. 1985/178). Hingegen ist mangels einer Erweiterung des strafprozessualen Kostenbegriffes durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand weiterhin ebensowenig Gegenstand einer Regelung XXII. Hauptstück der Strafprozeßordnung, - wie der Ersatz von Kosten eines Privatgutachters vom 15.1.1987 (8 Bs 7/87 OLG Linz, und dort angeführte weitere Entscheidung). Auch wenn die Beischaffung eines solchen Privatgutachtens zur besseren Vorbereitung der Verteidigung dient, handelt es sich nicht um eine Barauslage im Sinne des § 393a Abs.1 StPO. Die Einholung eines Privatgutachtens kann nur als zweckmäßiger Einsatz des Verteidigers gewertet werden. Solche Aufwendungen erhöhen die Qualität der Mühewaltung des Verteidigers und sind daher nach dem im § 393a StPO vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem für die Bemessung des Pauschalbeitrages zu den Kosten des Verteidigers vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen, was im gegebenen Fall bereits mit der Zuerkennung des Höchstbetrages von S 10.000,-- für die Kosten der Verteidigung ohnedies geschehen ist. Die Beschwerde ist daher mit ihrem Begehren auf Zuspruch der Kosten eines Privatgutachtens als Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 393a Abs.1 StPO nicht im Recht, sodaß ihr auch nicht Folge gegeben werden konnte.
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