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8Ob520/93(8Ob1532/93,8Ob1533/93,8Ob1534/93,8Ob1535/93)•OGH 8Ob520/93(8Ob1532/93,8Ob1533/93,8Ob1534/93,8Ob1535/93)
8Ob520/93(8Ob1532/93,8Ob1533/93,8Ob1534/93,8Ob1535/93)Obergericht11.03.1993
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Jelinek, Dr.Gernot Flossmann, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** A***** B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens, Umbestellung des Sachwalters und verschiedener Beschwerdepunkte betreffend die Führung der Sachwalterschaft, infolge der Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 27.Mai 1992, GZ R 447 bis 449/92-194, und vom 23. Dezember 1992, GZ R 842, 843/92-234, den
Beschluß
gefaßt:
Die Rekurse des Betroffenen werden, soweit sie nicht in einzelnen Punkten jedenfalls unzulässig sind, mangels der Voraussetzungen des _ 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (_ 16 Abs 3 AußStrG iVm _ 508 a Abs 2 und _ 510 ZPO), weil dem Rekursgericht keine die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses begründende Fehlbeurteilung der den Einzelfall betreffenden Frage der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung und der Unzweckmäßigkeit einer Umbestellung des Sachwalters unterlaufen ist.
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