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6Ob1620/92•OGH 6Ob1620/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius O*****Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Arthur H, vertreten durch Dr. Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Herausgabe und Zahlung (Streitwert S 7,944.667), den
Beschluß
gefaßt:
Die den Parteienvertretern und dem Berufungsgericht zugestellten, von der Urschrift der Entscheidung vom 18.12.1992, 6 Ob 1620/92, abweichenden Ausfertigungen werden gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß die außerordentliche Revision der beklagten Partei (und nicht, wie irrtümlich ausgefertigt, beider Parteien) zurückgewiesen wird.
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