Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob1528/93•OGH 8Ob1528/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** Julius P*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen Julius P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.September 1992, GZ 44 R 605/92-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen Julius P***** wird mangels des Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Entscheidung der Frage, ob ein Sachwalter für den Betroffenen zu bestellen ist, nur auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens zulässig ist (§ 241 Abs 2 AußStrG) und die angefochtene rekursgerichtliche Entscheidung, womit die vom Sachwalterschaftsgericht beschlossene Bestellung des Sachverständigen bestätigt wurde, daher dem Gesetz entspricht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.