OGH 8Ob1526/93

8Ob1526/93Obergericht04.03.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1526/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. Veronika B*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Mag.Christine B*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. November 1992, GZ 44 R 866/92-45, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter Mag.Christine B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es nach der Rechtsprechung auch bei der Besuchsrechtserweiterung auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes grundsätzlich nicht entscheidend ankommt und hier vom Vater ohnehin bereits ein so guter Besuchskontakt zum Kind hergestellt wurde, daß im Sinne der Feststellungen der Tatsacheninstanzen durch die nunmehrige Besuchsrechtserweiterung keine psychische Irritation des Kindes zu befürchten ist, der "Widerstand" des Kindes gegen die Lebensgefährtin des Vaters vielmehr ohne Schaden für das Kind und in dessen wohlverstandenem Interesse abgebaut werden kann; im übrigen handelt es sich insgesamt auschließlich um die Lösung von Fragen des Einzelfalles, denen erhebliche Bedeutung nicht zukommt.

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