OGH 14Os27/93

14Os27/93Obergericht02.03.1993

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os27/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16. Dezember 1992, GZ 13 Vr 532/92-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 9. August 1992 auf einer Wiese im Ortsgebiet von Altmanns vorsätzlich Sabine G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er sie aus seinem Fahrzeug zerrte, mit Gewalt zu Boden drückte, ihre Unterhose zerriß, sie wegen ihrer Gegenwehr auf den Kopf schlug, am Boden festhielt und schließlich mit seinem Penis in ihre Scheide und anschließend in ihren After eindrang.

Der Angeklagte, der den Beischlaf und die beischlafsähnlichen Handlungen vor dem Schöffengericht zugab und nur die gegen das Opfer gerichtete Gewalt und die Freiheitsentziehung bestritt, bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist jedoch nicht im Recht.

Soweit er sich unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund durch die Ablehnung mehrerer Beweisanträge (Seite 110, 113) in seinen Verteidigungsrechten "erheblich eingeschränkt" sieht (Seite 154 ff), bieten weder die Antragsgründe noch die Rechtsmittelausführungen ein geeignetes Substrat für die Annahme einer entsprechenden Urteilsnichtigkeit.

Davon, daß die im Akt erliegende Unterhose der Sabine G***** "keinerlei Erd-, Gras- oder Schmutzspuren" aufwies und die Rißwunde im Bereich des Afters dieser Zeugin auch ohne besondere Gewalteinwirkung beim Geschlechtsverkehr entstanden sein kann, gingen die Tatrichter ohnehin aus. Daß Gewalteinwirkungen gegen den menschlichen Körper nicht zwingend (bestimmte) Verletzungen zur Folge haben müssen, ist notorisch. Die beantragte Einholung eines ärztlichen Gutachtens, daß beim von Sabine G***** bekundeten Herauszerren aus dem PKW des Angeklagten "Verletzungen hätten auftreten müssen", war daher in Übereinstimmung mit den bezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen gleichfalls entbehrlich. Auch von der begehrten Einvernahme der Zeugin Andrea R***** über im wesentlichen tatferne Umstände (Ausgehen der Initiative zur gemeinsamen Heimfahrt; Umfang des Alkoholkonsums des Tatopfers) sah das Schöffengericht mit im wesentlichen zutreffender Begründung ab. Im Ergebnis mit Recht ging es schließlich davon aus, daß selbst eine Aussage des Zeugen Andreas K***** im Sinn des abgelehnten Beweisantrages (nachträgliche Bestreitung der Einwilligung der Zeugin G***** in einen zunächst freiwillig vollzogenen Geschlechtsverkehr) nicht geeignet wäre, die durch die vorliegenden Beweisergebnisse im gegenständlichen Fall eines massiven Vergewaltigungsvorwurfes vermittelte Sachlage entscheidend zu verändern.

Durch die Ablehnung (Seite 121 f, 136 ff) der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge wurden daher Grundsätze, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht hintangesetzt.

Mit den in der Mängelrüge (Z 5) aufgezeigten Inkonstantheiten in der von der Gendarmerie mit Sabine G***** aufgenommenen Niederschrift und den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung über die Frage der tatsächlichen Durchführung des vom Angeklagten geforderten Mundverkehrs hat sich das Schöffengericht ausreichend auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer dieser geringfügigen Divergenz hinsichtlich eines (vom Schuldspruch ausdrücklich gar nicht erfaßten) bloßen Ausschnittes des Tatgeschehens ein die Beweiskraft der Aussage des Tatopfers in Frage stellendes Gewicht beimessen will, bringt er keinen formellen Mangel des erstgerichtlichen Ausspruches über eine entscheidende Tatsache zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet und war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.