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5Ob1094/92•OGH 5Ob1094/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Mathias Stampfer, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Anmerkung der Hypothekarklage, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 11.August 1992, GZ 1 R 292/92, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm die auch im Rekursverfahren in Grundbuchssachen erforderliche Beschwer (MietSlg 25.459; 5 Ob 25/80; 5 Ob 30/80; 5 Ob 1005/91 u.a.), die auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muß (5 Ob 30/80; 5 Ob 1005/91), im Hinblick darauf fehlt, daß die begehrte Anmerkung von der Rechtsmittelwerberin bereits rechtskräftig erreicht wurde (Beschluß des Erstgerichtes vom 27.Oktober 1992, TZ 24633/92), mit dem der Vollzug der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. Oktober 1992 bewilligten Anmerkung der Hypothekarklage bewilligt worden ist und seit der dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zugrunde liegenden Ablehnung des Vollzuges der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom 11.Mai 1992, 12 Cg 131/92, bewilligten Anmerkung der Hypothekarklage keine Veränderungen im Grundbuchsstand eingetreten sind.
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