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8Ob1021/92•OGH 8Ob1021/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei -M Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Christian C***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. M***** Handelsgesellschaft m.b.H., wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 817.149,41, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.September 1992, GZ 4 R 180/92-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
das Berufungsgericht eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht verneint hat, sodaß dieser angebliche Mangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (E 28 zu § 502 ZPO in MGA14), und
das Berufungsgericht zur Frage der Rechtsfolgen der Unterlassung der Stellung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1986/31 u.a.) nicht abgewichen ist.
Im übrigen kommt es auf diese Frage nicht an, weil das Erstgericht wegen Erfüllung des Klagebegehrens vor Abgabe des Anerkenntnisses abgewiesen hat.
Im Hinblick darauf, daß die außerordentliche Revision nicht zulässig ist, kann auf die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens wegen Vorliegens eines Exekutionstitels (§ 61 KO) nicht eingegangen werden.
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