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12Ns18/92•OGH 12Ns18/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Ostheim als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Peter G***** und Oliver P***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 StGB, AZ 17 E Vr 1297/92 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz durch den Privatankläger Bernhard L***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgeriches Graz ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache lehnte Bernhard L***** alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz mit der Begründung ab, "daß Dr.Peter G***** als Staatsanwalt immer wieder vor dem Oberlandesgericht Graz als Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft Graz auftritt und somit zweifelsohne ein berufliches Naheverhältnis mit sämtlichen Richtern des Oberlandesgerichtes Graz gegeben ist".
Dieses Vorbringen macht keine Umstände glaubhaft, die die Annahme stützen könnten, die große Anzahl jener Richter des Oberlandesgerichtes Graz, die sich nicht für befangen erklärt haben, würden sich bei allfälligen Entscheidungen von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen; auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit aber kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden.
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