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8Ob1676/92•OGH 8Ob1676/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, Bankangestellte, ***** vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Christian Tassul und Dr.Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Helmut B*****, Senatsrat der Gemeinde Wien, ***** vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (S 97.200,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16.September 1992, GZ 47 R 2045/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl 1 Ob 535/92; 8 Ob 1614/92; 7 Ob 503/91) bilden, mag der Unterhaltspflichtigen auch nicht zu der von ihm ausgeübten zweiten Erwerbstätigkeit verpflichtet sein.
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