OGH 9ObA239/92

9ObA239/92Obergericht25.11.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA239/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** W*****, Maschinenschlosser, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE BUNDESBAHNEN, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Rechtsunwirksamkeit einer Entlassung (Streitwert S 1,470.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1992, GZ 8 Ra 6/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. August 1991, GZ 35 Cga 101/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.073,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger ohne Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes durch sein Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 26 Abs 2 lit c der Dienst- und Lohnordnung zu Recht und unverfristet entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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