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6Ob1608/92•OGH 6Ob1608/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich M*****, vertreten durch UnivDoz Dr.Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr.Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwilligung zur Eigentumseinverleibung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1992, AZ 2 R 319/91 (ON 184), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger replizierte auf die Verjährungseinrede lediglich, daß von seiner Seite immer alle zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte ergriffen worden wären. Außergerichtliche Vergleichsgespräche behauptete er damit nicht. Nach der Aktenlage hat der Kläger schon in der Tagsatzung vom 13.3.1989 vorgebracht, daß seine geschiedene Ehefrau am 5.Oktober 1988 gestorben war und daraus gefolgert, daß die ihr bewilligte Verfahrenshilfe erloschen und der Rechtsstreit daher unterbrochen sei. Er setzte aber seinerseits keine Verfahrenshandlung zur Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens, sondern stellte in einem Ende Oktober 1989 angebrachten Antrag auf Kuratorbestellung (ON 127) ausdrücklich klar, keine Wiederaufnahme des Rechtsstreites iS des § 155 Abs 2 und 3 ZPO zu beantragen. Der Kläger war anwaltlich vertreten und hat auch diesen Antrag durch seinen Prozeßbevollmächtigten gesetzt. Für ein Zuwarten bis zur Einantwortung des Nachlasses seiner geschiedenen Ehefrau bestand kein sachlich erkennbarer Grund. Es war daher nicht erst das Verhalten des Klägers in der Zeit nach dem Amtsvermerk vom 7.Februar 1990, sondern die prozessuale Untätigkeit seit 13.3.1989 zur Beurteilung der gehörigen Verfahrensfortsetzung heranzuziehen.
Für die Rechtsgründe Dissens, Scheingeschäft und Treuhandvereinbarung hat der Kläger keine hinreichenden konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Insoweit ist die (geänderte) Klage nicht schlüssig und die Klagsabweisung im Ergebnis gerechtfertigt.
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