OGH 11Os125/92

11Os125/92Obergericht24.11.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os125/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard V***** wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.September 1992, GZ 39 Vr 2420/92-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. September 1992, GZ 39 Vr 2420/92-6, verletzt im Schuldspruch des Richard V***** wegen Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 3 StGB.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292, letzter Satz, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Richard V***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, (auch) am 15. Jänner 1991 in Kitzbühel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma "K***** Mineralöl VertriebsGesmbH" durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Auftraggeber bzw. Käufer zu sein, zu einer Handlung, nämlich der Lieferung von Heizöl im Wert von 14.375,45 S, verleitet und hiedurch die genannte Gesellschaft um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Begründung

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob am 20.August 1992, gestützt auf eine durch sicherheitsbehördliche Vorerhebungen überprüfte Anzeige der "K***** Mineralöl VertriebsGesmbH" vom 10.Juni 1992, Strafantrag gegen den am 4.März 1957 geborenen Elektriker Richard V***** wegen des (in zwei Fällen, und zwar am 15.Jänner 1991 und am 1. Juli 1991, zum Nachteil der Anzeigerin) begangenen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. Das Verfahren wurde am 2.September 1992 (mit Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter) gerichtsanhängig (AS 59).

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.September 1992, GZ 39 Vr 2420/92-6, wurde Richard V***** (lediglich) des (am 15.Jänner 1991 begangenen) Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Vom weiteren Anklagevorwurf wurde er gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dieses sogleich in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Das dem vorerwähnten Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht; die im § 57 Abs. 3 StGB für ein solches Vergehen normierte Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Im Hinblick auf die Tatzeit (15.Jänner 1991) und mangels einer Ablauf- oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist im Sinn des § 58 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 StGB ist die Strafbarkeit der Tat bereits mit Ablauf des 15.Jänner 1992 erloschen.

Der Schuldspruch wegen dieser bereits verjährten Tat ist demnach mit dem sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkenden Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 4 StPO iVm dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behaftet.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.

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