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4Ob545/92•OGH 4Ob545/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand E*****, wider die beklagte Partei Sadni S*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 40.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 26. März 1992, GZ R 251/92-34, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 16.September 1991, GZ 2 C 954/89i-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 16.9.1991, ON 18, erhobene Berufung - und zwar wegen Ablaufes der gemäß § 464 Abs 3 ZPO mit 12.2.1992 neuerlich in Lauf gesetzten Frist zur Einbringung einer anwaltlich gefertigten Berufung - zurück.
Diesen Beschluß bekämpft der Kläger mit einem von ihm selbst verfaßten, am 1.6.1992 zur Post gegebenen Schriftsatz (ON 35), in welchem er ausführt, daß der "rechtswidrige Beschluß" des Berufungsgerichtes "nicht zur Kenntnis genommen" werde, und sich zugleich über die Richter des Erstgerichtes beschwert.
Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 7.7.1992, 4 Ob 528/92-38, die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt hatte, ein Verfahren zur Verbesserung dieses als Rekurs aufzufassenden Schrifsatzes einzuleiten, stellte das Erstgericht dem Kläger den Rekurs mit der Aufforderung zurück, ihn binnen 14 Tagen, mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen, wieder vorzulegen (S. 125).
Daraufhin legte der Kläger - innerhalb der ihm gesetzten Frist - den Schriftsatz vom 1.6.1992 unverändert wieder vor und schloß eine weitere Eingabe mit Polemiken gegen das Erstgericht an (ON 39); die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt aber weiterhin.
Der Rekurs ist unzulässig.
Wie schon zu 4 Ob 528/92 ausgeführt, müssen schriftlche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (§ 520 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO). Da der Kläger das im Fehlen einer solchen Unterschrift gelegene Formgebrechen, welches die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des überreichten Rekurses zu hindern geeignet war, trotz Setzung einer Nachfrist (§ 84 Abs 3 ZPO) nicht behoben hat, war die Rekursschrift als unzulässig zurückzuweisen (Fasching, LB2 Rz 1992).
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