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6Ob29/92•OGH 6Ob29/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am ***** gestorbenen Georg S*****, wegen Entscheidung über den Ausschluß des ältesten Sohnes des Erblassers Georg S*****, vertreten durch Dr.Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, von der Hofübernahme gemäß § 17 Z 4 Buchstabe b aF TirHG infolge Revisionsrekurses des jüngeren Sohnes des Erblassers Sebastian S*****, vertreten durch Dr.Raimund Noichl, Rechtsanwalt in Kirchberg i. T., gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 20. Januar 1992, GZ A 94/89-85, ergangenen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.März 1992, AZ 1 b R 22/92 (ON 93), den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Begründung:
Der Erblasser ist am 6.August 1989 im 65.Lebensjahr als Witwer gestorben und wurde von fünf volljährigen ehelichen Kindern, drei Söhnen und zwei Töchtern, überlebt. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Alle fünf Kinder erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erklärungen an und erklärte das Erbrecht der fünf Kinder als ausgewiesen (ON 23). Den mittleren der drei Brüder bestellte das Abhandlungsgericht "gemäß § 810 ABGB zum Nachlaßverwalter" (ON 25, AS 89).
In den Nachlaß fällt ein Tiroler geschlossener Hof. Zu diesem gehören ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, rund 4,4 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und rund 4 ha Wald. Nach der gutächtlichen Stellungnahme der Höfekommission kann dieser landwirtschaftliche Betrieb bei einem erzielbaren jährlichen Nettoertrag von weniger als 15.000,-- S nur von einem Nebenerwerbsbauern geführt werden. Als Übernahmswert des Hofes anerkannten sämtliche fünf Geschwister anläßlich der Abfassung des Inventars vor dem Gerichtskommissär am 20. Dezember 1989 den von den Schätzleuten vorgeschlagenen Betrag von 760.000,-- S (ON 21, AS 68).
Der am 21.Dezember 1958 geborene, ledige älteste Sohn Georg beansprucht als gesetzlich berufener Anerbe das Recht zur Hofübernahme.
Der am 14.Dezember 1966 geborene zweitälteste Sohn Sebastian erklärte, seinerseits die Hofübernahme anzustreben.
Während sich die älteste Schwester, die seit ihrer Eheschließung als einzige der Geschwister nicht mehr auf dem Hofe lebt, einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Person des Anerben enthielt, sprachen sich die drei jüngsten Geschwister für eine Hofübernahme durch Sebastian aus.
Das Abhandlungsgericht leitete ein Verfahren zur Feststellung der Freiheit des ältesten Sohnes Georg vom Ausschließungsgrund nach § 17 Z 4 Buchstabe b aF TirHG ein, für dessen Vorliegen nach dem Verhalten des Berufenen im Verfahren selbst und verschiedenen Erhebungsergebnissen ernstliche Verdachtsmomente sprachen.
Der Berufene erachtete seine psychiatrische Untersuchung als überflüssig und legte das "zur Vorlage beim Rechtsanwalt" ausgestellte Attest eines Facharztes für Nervenkrankheiten vor, demzufolge seine Untersuchung keine manifesten Hinweise für eine Geistesstörung ergeben hätte (AS 115).
Der zum Sachverständigen bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stellte nach persönlicher Untersuchung des Berufenen, Aktenstudium und telefonisch eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte sowie der drei jüngsten Geschwister in einem schriftlichen Gutachten (ON 50) einen intellektuellen Entwicklungsrückstand bei einem IQ von 80 bis 90, eine schwerwiegende Störung der sozialen Anpassungsfähigkeit sowie eine verminderte Antriebslage des Berufenen fest. Der Gutachter sah bei der fallweise an den Tag gelegten "schon paranoiden Grundhaltung" des Betroffenen Symptome einer Pfropfpsychose dokumentiert. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu dem fachärztlichen Attest (AS 115) unterblieb. Der Berufene beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, schlug als Gutachter einen Universitätsprofessor vor, weigerte sich dann aber, dessen Einladung zur Untersuchung nachzukommen.
Die Höfekommission wies in ihrer gutächtlichen Stellungnahme (ON 63) unter anderem darauf hin, daß bei einem Richtwert für den durchschnittlichen Verbrauch einer bäuerlichen Familie ein Betrag von 200.000,-- S jährlich anzusetzen sei, der ermittelte Jahresnettoertrag des in den Nachlaß gefallenen Hofes aber nur 14.619,-- S betrage und ein Übernehmer den Hof langfristig daher nur erhalten könne, wenn er über ein geregeltes Einkommen aus einem Zu- oder Nebenerwerb verfüge. Eine solche Form der Betriebsführung werde bei nahezu 2/3 aller Tiroler landwirtschaftlichen Betriebe angewendet. Daraus folgerte die Höfekommission, daß der in die Verlassenschaft gefallene Hof mit seinen fast ausschließlich nur erschwert bewirtschaftbaren Flächen einen hohen Arbeitsaufwand erfordere und beim Übernehmer (der den Hof ja nur als Nebenerwerbsbauer erhalten könne) "ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbewußtsein" erfordere. Der Übernehmer müsse in der Lage sein, alternative Produktsparten zu beurteilen und sich neue Fähigkeiten für neue Betriebszweige anzueignen (Schlagwort: "geistige Mobilität und Flexibilität").
Das Abhandlungsgericht erkannte im zweiten Rechtsgang wie schon zuvor im ersten Rechtsgang, daß Georg gemäß § 17 Z 4 Buchstabe b aF TirHG von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, und bestellte Sebastian als Anerben.
Das Rekursgericht faßte abermals einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Rekursgericht erachtete die erstinstanzliche Stoffsammlung auch nach der Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang noch immer nicht zu einer erschöpfenden Beurteilung der Umstände für hinreichend, die zur Beurteilung eines Ausschlusses von Georg, dem ältesten Sohn des Erblassers, zu berücksichtigen seien. Bei seinem neuerlichen Verfahrensergänzungsauftrag ging das Rekursgericht von folgenden Ansichten aus:
Es sei darauf abzustellen, ob Georg körperlich und geistig in der Lage sei, den Hof unabhängig von dessen Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie, wohl aber unter Bedachtnahme auf die berechtigten Abfindungsansprüche der weichenden Erben fortzuführen. Mangels einer bisher zustandegekommenen Einigung unter den Erben müsse der Übernahmswert bestimmt werden. Als erheblich erachtete das Rekursgericht die für die Entscheidung wesentliche Frage, ob bei der Übernahme eines nicht mehr "lebensfähigen" Hofes der Übernehmer auch jene Voraussetzungen mit sich bringen müsse, die zur Übernahme eines "lebensfähigen" Hofes erforderlich seien.
Sebastian, der zweitälteste Sohn des Erblassers, ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit dem Antrag auf Bindung der Vorinstanzen an andere als im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansichten an.
Der Rekurs ist nur in der letztgenannten Hinsicht berechtigt.
Soweit das Rekursgericht den bisher festgestellten Sachverhalt für eine rechtlich erforderliche Beurteilung noch nicht hinlänglich geklärt erachtet, liegt eine Frage der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung vor, die mangels Erfüllung eines tauglichen Anfechtungsgrundes einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen bleibt.
Zur erforderlichen Festsetzung des Übernahmspreises unterlief dem Rekursgericht insofern eine Fehlbeurteilung, als in der gemeinsamen Errichtung des Hauptinventars unter Ausweisung des von den Schätzleuten vorgeschlagenen Betrages als Übernahmswert eine Vereinbarung der Erben im Sinne des § 19 Abs 1 aF TirHG zu sehen ist, zumal die Erben ausdrücklich hinzufügten, daß das Gutachten von allen Kindern anerkannt werde.
Was aber den Eignungsmaßstab für den Übernehmer eines geschlossenen Hofes anlangt, der den im § 3 Abs 1 TirHG umschriebenen Mindestertrag nicht abzuwerfen vermag, mißdeutet das Rekursgericht die gutächtliche Stellungnahme der Höfebehörde, wenn es unterstellt, vom Übernehmer könnte eine strukturell nicht erzielbare Erhöhung der Ertragsfähigkeit des Hofes bis zum erwähnten Mindestertrag gefordert werden. Eine solche Forderung hat das Rekursgericht mit Recht verneint, sie wurde aber auch von der Höfekommission nicht aufgestellt. Diese wies lediglich darauf hin, daß der in die Verlassenschaft gefallene Hof - wie rund 2/3 aller Tiroler landwirtschaftlichen Betriebe - vom Betriebsführer (in seiner derzeitigen Ertragslage) nur dann erhalten werden könne, wenn er über eine Nebenerwerbsquelle verfügt, weil die erzielbaren Jahresnettoerträge nicht einmal 15.000,-- S erreichen. Für einen derartigen Nebenerwerbsbetrieb ist aus anerbenrechtlicher Sicht zu fordern, daß ihn der Übernehmer nachhaltig, ohne es zu einer Verschuldung kommen zu lassen, im vorliegenden Umfang zu erhalten imstande ist. Darauf ist nicht nur bei Ermittlung des Übernahmspreises unter dem Gesichtspunkt des "Wohl-Bestehen-Könnens", sondern auch bei den an den Übernahmswerber unter dem Gesichtspunkt der Ausschließungsgründe zu stellenden persönlichen Anforderungen abzustellen.
Erfordert eine erfolgreiche Betriebsführung wegen der Grenznutzenlage in Anpassung an geänderte Marktverhältnisse eine Betriebsumstellung, sind vom Übernahmswerber auch die hiezu vorauszusetzenden Fähigkeiten zu fordern.
Ungeachtet des Umstandes, daß die Ausschließungsgründe als Ausnahmen von der gesetzlich angeordneten Berufung zur Hofübernahme als taxative Aufzählung anzusehen sind, ist aus dem unverkennbaren Anliegen des Gesetzgebers, die mit der Anerbenstellung verbundene Bevorzugung nur einem solchen Miterben zuteil werden zu lassen, von dem die Grundzielsetzung des Anerbeninstitutes, landwirtschaftliche Betriebe mittlerer Größe leistungsfähig zu erhalten und nicht durch Zersplitterung oder Erbfallschulden zu belasten, eine ausdehnende Auslegung des verwendeten Begriffes "geistige Gebrechen" dahin gerechtfertigt, daß darunter auch charakterliche Mängel des Übernahmswerbers zu begreifen seien, die eine ordentliche Führung des Hofes durch den Übernahmswerber unwahrscheinlich machen (vgl Webhofer in Klang2 III, 808 zu § 17 TirHG und im Komm zum TirHG Anm 6 zu § 17; aA Dietrich, NZ 1952, 115, 117).
Unter Berücksichtigung der hiemit ausgesprochenen Rechtsansichten hat es beim rekursgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zu verbleiben.
Dem Rekurs war daher in diesem Sinne ein Erfolg zu versagen.
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