OGH 13Os118/92

13Os118/92Obergericht11.11.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os118/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mustafa K***** wegen des Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG, § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.März 1992, GZ 6 a Vr 11.570/90-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes (wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG) unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mustafa K***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG, 15 StGB (A/I und II) sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, und zwar Heroin,

A./ zusammen mit dem gesondert abgeurteilten Hasan D***** in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG angeführte Menge um das 25fache übersteigt,

I./ am 19.Juni 1990 durch Übergabe einer Heroinprobe im Gewicht von zumindest 25 Gramm an einen "KARL" in Verkehr gesetzt;

II./ am 20.Juni 1990 durch den beabsichtigten Verkauf von ca 250 Gramm Heroin an "KARL" in Verkehr zu setzen versucht;

B./ von Frühjahr 1990 bis 20.Juni 1990 wiederholt Heroin erworben und besessen.

Er wurde hiefür zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der zur Beförderung des Suchtgiftes verwendete PKW des Angeklagten der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W ***** wurde gemäß dem § 13 Abs. 3 SGG für verfallen erklärt.

Den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) ist berechtigt.

Das Schöffengericht gründete den angefochtenen Schuldspruch in erster Linie auf die von ihm für glaubwürdig befundenen Aussagen des gesondert abgeurteilten Mittäters Hasan D*****, der sowohl in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren als auch als Zeuge im vorliegenden Verfahren den Angeklagten immer gleichlautend, klar und eindeutig belastet habe (US 13). Bei diesem entscheidenden Ausspruch hat das Erstgericht allerdings - wie der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht einwendet - die Aussage des Zeugen Mehmet B***** völlig mit Stillschweigen übergangen. Nach dessen Angaben habe ihm nämlich Hasan D*****, mit dem er einige Zeit lang die Zelle teilte, erklärt, der Angeklagte sei unschuldig in Haft, da er anläßlich des Treffens mit "KARL" nicht gewußt habe, daß er (Hasan D*****) Heroin bei sich hat (S 265, 267).

Da dieses Verfahrensergebnis mit der Darstellung des Hasan D***** vor Gericht nicht im Einklang steht, hätten sich die Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Belastungszeugen auch mit der Aussage des Zeugen Mehmet B***** auseinandersetzen müssen. Diese Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 a) einzugehen war - im Umfang der Anfechtung eine Verfahrenserneuerung unumgänglich (§ 285 e StPO).

Im Hinblick auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruches sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.