Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9ObA1033/92•OGH 9ObA1033/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.G***** P*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 42.742,-- brutto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 31 Ra 39/92-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei hat in ihrer Berufung zwar eine Rechtsrüge erhoben, diese aber nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision auch in einer außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (vgl. 9 Ob A 159/92; 9 Ob A 2/92 uva).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.