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1Ob1657/92•OGH 1Ob1657/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick M*****, geboren am 12.Mai 1976, infolge außerordentlichen Rekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Leone M*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Dr.Wolfram Themmer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. August 1992, GZ 43 R 488/92-130, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz richtet, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), und soweit er gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung gerichtet ist, schon deshalb zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ohne Zulassungsausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 14 Abs 4 AußStrG) und - entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers - zwischen dem bestätigenden und dem aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz auch kein untrennbarer Zusammenhang besteht.
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