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8Ob1662/92•OGH 8Ob1662/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr.Roessler, Pritz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christa S*****, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. September 1992, GZ 14 R 121/92-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der ao. Revisionsrekurs wird zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil der Rechtsmittelwerber in seiner Wiederaufnahmeklage Angaben darüber, daß die Geltendmachung der behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, überhaupt unterlassen hat, sodaß im Sinne der von ihm selbst zitierten Entscheidung EvBl 1973/163 (ebenso 4 Ob 70/75 = IndS 1976, 1988; 4 Ob 505/76; 8 Ob 558/82; 1 Ob 512/92 ua.) die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen war.
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