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6Ob607/92•OGH 6Ob607/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, ***** vertreten durch Adalbert Heiß, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Herwig F*****, ***** vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. August 1991, GZ 17 Cg 276/90-17, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.Januar 1992, AZ 1 R 6/92 (ON 23), in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 21.April 1992 (ON 29) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird insoweit verworfen, als der Revisionswerber Nichtigkeit geltend macht.
Im übrigen wird der außerordentlichen Revision des Klägers stattgegeben, das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Beklagte war Eigentümer einer Liegenschaft. Deren Gutsbestand umfaßt nach den Grundbuchsdaten eine Gesamtfläche von 392 m2. Die Liegenschaft war unter anderem mit einem Wohnungsrecht zugunsten einer im September 1990 im 94.Lebensjahr gestandenen Frau belastet. Zugang und Zufahrt waren nicht durch eine verbücherte Dienstbarkeit gewährleistet. Der Kläger hatte einem Makler den Auftrag zur Vermittlung von Kaufinteressenten erteilt. Dieser ließ eine auf die Kaufgelegenheit hinweisende Zeitungsannonce einschalten. Dieses Inserat weckte das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau, die am nächstfolgenden Werktag über das Maklerbüro die Adresse des Verkaufsobjektes in Erfahrung brachten und unverzüglich den Beklagten dort unangemeldet aufsuchten.
Nach einer Besichtigung des Objektes besprachen der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten den Liegenschaftskauf. Über Aufforderung des Klägers und seiner Ehefrau verfaßte der Beklagte handschriftlich eine mit 3.9.1990 datierte Urkunde, unterfertigte sie und übergab sie dem Kläger. Dieses Schriftstück ist als "Verkaufsanbot" überschrieben, weist als Kaufpreis "2 Millionen Gesamtkaufpreis inclus. Hypotheken" aus und beginnt im übrigen mit der Erklärung:
"Ich ... biete Familie ... mein Haus mit Grundstück (insgesamt 500 m2) zu folgenden Bedingungen zum Kauf an ...". Im weiteren Text wird zweimal vom "Käufer" (in der Einzahl) gesprochen.
Nach den Klagsbehauptungen habe die Beklagte dem Kläger ein (im Sinne der Beilage C) wörtlich wiedergegebenes Anbot gestellt. Der Kläger habe dieses Anbot noch am selben Tag fernmündlich und schriftlich angenommen. Der Beklagte stellte außer Streit, ein Vertragsanbot mit dem wiedergegebenen Inhalt "an die Familie ..." gerichtet zu haben, bestritt aber den rechtzeitigen Zugang einer formgerechten Annahmeerklärung. Daß der Kläger allein durch seine Annahme eines an dessen "Familie" gerichtetes Anbot keinen Vertragsabschluß hätte bewirken können, wendete der Beklagte nicht ein und war auch kein Gegenstand der Erörterung im Verfahren erster Instanz.
Der Beklagte behauptete darüber hinaus, daß der Kläger in Gegenwart seiner Frau im Zuge einer Aussprache mit einem anderen Kaufinteressentenpaar und dem Beklagten im Büro des Maklers und in dessen Gegenwart auf Vertragszuhaltung verzichtet und der Beklagte diese Erklärung angenommen habe. Erst darnach sei es zu einem Kaufabschluß zwischen dem Beklagten und dem anderen Kaufinteressentenpaar gekommen.
Unmittelbar nach Ablegung seiner Parteienaussage über eine fernmündliche Einigung, daß der Kläger die Liegenschaft (mit dem bei der Aussprache am selben Tag erörterten tatsächlichen Ausmaß und Qualitätsmängel) vom Beklagten um 1,8 Mio S kaufe, gab der Kläger die Erklärung zu Protokoll: "Sollte das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung davon ausgehen, daß die Aussage des Klägers den Feststellungen zugrunde zu legen ist, so stellt der Kläger nachstehendes Eventualbegehren" (dieses weicht inhaltlich vom Hauptklagebegehren in zwei Punkten ab: Der Kaufpreis wird mit 1,8 Mio S anstatt mit 2 Mio S beziffert und die zugesicherte grundbücherlich eingetragene Servitut wird als Gehrecht zum Kaufobjekt und nicht als Geh- und Fahrtrecht bezeichnet). Der Beklagte bestritt die Behauptung über fernmündliche Vertragserklärungen und wendete die Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 226 ZPO ein.
Das Prozeßgericht erster Instanz traf die Feststellung, daß sich der Kläger im Anschluß an die Besichtigung des Hauses am Vormittag des 3. September 1990 mit dem Kauf des Hauses und des Grundstückes um 2 Mio S einverstanden erklärt und geäußert habe, "er und seine Gattin würden das Haus nehmen. Dieser Kaufvertrag wurde mit Handschlag zwischen Kläger und Beklagtem besiegelt". Erst darnach sei auf Wunsch des Klägers und seiner Gattin die mit dem Wort "Verkaufsanbot" überschriebene Urkunde errichtet worden. In den Darlegungen zur Beweiswürdigung führte das Prozeßgericht erster Instanz aus, es wäre unstrittig, daß der Beklagte am 3.September 1990 ein Verkaufsanbot "an den Kläger" stellte, es sei "auch glaubhaft, daß nach Besichtigung des Hauses es zu einer Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen ist, daß also eine Kaufvereinbarung um den Betrag von S 2 Millionen am 3.9.1990 zustandekam". In den Darlegungen zur rechtlichen Beurteilung wiederholte das Prozeßgericht diese Wendung, daß "am 3.9.1990 ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen über die Liegenschaft des Beklagten zum Kaufpreis von S 2 Millionen ... zustandegekommen" sei. Eine telefonische Einigung der Streitteile im Sinne der Parteienaussage des Klägers nahm das Gericht erster Instanz nicht als erwiesen an.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Hauptklagebegehren statt.
Der Beklagte bekämpft in seiner Berufung unter anderem ausdrücklich die Feststellung über die Willenseinigung der Streitteile vom 3.9.1990. In seiner Rechtsrüge führte er unter anderem aus, daß der Beklagte mit seinem festgestelltermaßen an die "Familie ..."
gerichteten Verkaufsanbot seine Liegenschaft sowohl Herrn als auch Frau ... angeboten habe, eine Annahmeerklärung der Frau aber nicht einmal behauptet worden sei und schon deswegen kein Vertrag zustandegekommen sein könne.
Zu dieser Bemängelung nahm der Kläger in seiner Berufungsmitteilung nicht ausdrücklich Stellung.
Das Berufungsgericht griff aber diesen Gesichtspunkt auf und folgerte in rechtlicher Beurteilung: Nach der ausdrücklich als "nicht unbedenklich" bezeichneten, aber vom Kläger nicht bekämpften Feststellung habe der Kläger in Gegenwart seiner dagegen nicht protestierenden und daher nach Treu und Glauben als zustimmend anzusehenden Ehefrau dem Beklagten erklärt, daß er und seine Gattin das Haus nehmen würden. Eine bloß unrichtige Bezeichnung der Kauf- und Vertragspartei bei abweichendem natürlichem Konsens sei nicht anzunehmen, weil der Kläger weder behauptet noch bewiesen habe, daß nur er allein Liegenschaftskäufer hätte sein sollen. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, vom Beklagten die Unterfertigung einer Urkunde zu fordern, nach deren Inhalt er, der Kläger, allein als Käufer aufscheine.
Aus dieser Erwägung allein gelangte das Berufungsgericht zur Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Es sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision an. Darin bekämpft er unter anderem die vom Berufungsgericht als Tatsachengrundlage herangezogene erstinstanzliche Feststellung über eine Vertragsannahmeerklärung durch den Kläger im eigenen wie im Namen seiner Ehefrau als qualifizierten verfahrensrechtlichen Verstoß. Im übrigen führt der Kläger die Revisionsgründe nach § 503 Z 1, 2 und 4 ZPO aus. Er stellt einen auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat zur außerordentlichen Revision - bereits vor einer diesbezüglichen Freistellung durch das Revisionsgericht - eine Revisionsbeantwortung erstattet. Mit ihr strebt er in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig:
Das Prozeßgericht hat dem Hauptbegehren des Klägers stattgegeben. Dieser mußte seinem Prozeßstandpunkt nachteilige Feststellungen nicht in der Berufungsmitteilung bekämpfen, um deren Rüge nicht etwa verlustig zu gehen. Es stand ihm also offen, ihm nachteilige Feststellungen, auf die das Gericht zweiter Instanz eine abändernde Entscheidung stützte, in einem an den Obersten Gerichtshof zulässigen Rechtsmittel als unrichtig zu bemängeln. Soweit diese Rüge aber zugleich auch die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu belegen hat, muß der den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Mangel von einer nach der zitierten Gesetzesstelle qualifizierten Art sein. Einander in einem für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Punkt widersprechende Tatsachenfeststellungen sind keine tauglichen Entscheidungsgrundlagen. Die erstrichterliche Wendung in der Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ("Der Kläger erklärte sich mit dem Kauf einverstanden und äußerte, er und seine Gattin würden das Haus nehmen. Dieser Kaufvertrag wurde mit Handschlag zwischen Kläger und Beklagtem besiegelt") steht mit den zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung gebrauchten Wendungen ("Einigung zwischen dem Kläger und Beklagten", "Es ist also am 3.3.1990 ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen über die Liegenschaft zustande gekommen") zur Person der kaufenden Vertragspartei (Kläger allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau) in einem inhaltlichen Widerspruch. Ein solcher Begründungsmangel in einem für den Inhalt der nach dem Klagebegehren zu unterfertigten Vertragsurkunde erheblichen Punkt verletzt in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise das verfahrensrechtliche Gebot einer in sich widerspruchsfreien Entscheidungsbegründung.
Das Berufungsgericht durfte das Klagehaupt- und Eventualbegehren unter Zugrundelegung der erstrichterlichen Feststellungen nicht aus der Erwägung abweisen, daß das Begehren des Klägers auf Unterfertigung einer Vertragsurkunde, die ihn allein (und nicht auch seine Ehegattin) als Käufer ausweise, jedenfalls unberechtigt sei. Dies umsoweniger, als eine diesbezügliche Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und dieser in der Berufung erstmals geltend gemachte Gesichtspunkt im Verfahren erster Instanz nie erörtert worden war.
Die außerordentliche Revision ist aus den dargelegten Gründen nicht nur zulässig, sondern auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt:
Der aufgezeigte Begründungsmangel begründet allerdings keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und das Verfahren leidet nicht an einem nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO qualifizierten Mangel. Soweit die außerordentliche Revision auf das Vorliegen einer Nichtigkeit gestützt wird, ist sie daher zu verwerfen.
Da zunächst eine mängelfreie Entscheidung über das Hauptbegehren zu fällen ist, sind die zur Abweisung des Eventualbegehrens ausgeführten Bemängelungen gegenstandslos.
Die nach den konkreten Begleitumständen zu lösende Frage, ob ein mit einer Sammelbezeichnung benannten Personenmehrheit (Ehepaar als eine "Familie") gemachtes Anbot nur von allen unter der Bezeichnung stehenden Personen gemeinsam oder auch von einem einzelnen von ihnen wirksam angenommen werden kann, stellt sich derzeit nicht, weil von einer mündlichen Willenseinigung vor Errichtung der mit dem Wort "Verkaufsanbot" überschriebenen Urkunde ausgegangen wurde.
Die Frage nach der Unmöglichkeit der begehrten Vertragsunterfertigung stellt sich schon deshalb nicht, weil dazu kein schlüssiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde und auch überschießende Feststellungen dazu nicht vorliegen.
Zur Behebung des aufgezeigten Begründungsmangels war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht rückzuverweisen, das unter anderem auch über die in der Berufung ausgeführten Beweisrügen zu befinden haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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